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Branchenwissen

Hautschutz/Hautbelastung – Handschuhe als Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Handschuhe als Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Reinigungsmittel-Kanister mit Gefahrenzeichen

Position der BGN zum Tragen von Schutzhandschuhen in den Mitgliedsbetrieben

Mit Schutzhandschuhen eine Insektenspraydose halten

Das Tragen von Schutzhandschuhen im Sinne von Persönlicher Schutzausrüstung ist klar geregelt:

  • Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Pflicht, Art, Dauer und das Ausmaß der Hautgefährdung zu ermitteln und zu beurteilen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen (§ 6 GefStoffV und TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen).

  • Unter Beachtung der Reihenfolge der Schutzmaßnahmen (STOP-Prinzip) sind flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe nur dann zu tragen, wenn kein weniger hautbelastender Stoff eingesetzt oder nicht Hilfsmittel und Werkzeuge eingesetzt werden können, die den direkten Stoffkontakt vermeiden.

  • Beim Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist die Gefährdung der Haut durch den Stoffkontakt gegenüber der Gefährdung der Haut durch das Tragen von Schutzhandschuhen mit Okklusionseffekt (Feuchtarbeit) abzuwägen. Es ist  sicher zu stellen, dass das Risiko für die Gesundheit der Haut durch die Schutzmaßnahme selbst immer geringer ist als ohne die Schutzmaßnahme (siehe auch "DGUV Information 212-017 „Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln“").

Reinigungsmittel-Kanister mit Gefahrenzeichen

In den BGN Mitgliedsbetrieben gibt es Tätigkeiten, bei denen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Schutzhandschuhe (als PSA) getragen werden müssen:

Kontakt

0621 4456-3635

Gesundheitsschutz Mannheim

gs_praevention_mannheim@bgn.de gs_praevention_mannheim@bgn.de