Das Befahren von Behältern, Silos und engen Räumen zählt zu den gefährlichsten Arbeiten in Mitgliedsbetrieben der BGN. Solche Gefahrenbereiche gibt es in fast allen Branchen der BGN. Beispiele dafür sind:
Offene und geschlossene Behälter bzw. Tanks mit oder ohne Rührwerk
Silos für Schüttgüter wie Mehl, Getreide, Stärke oder Zucker
Lagerräume und -silos für Holzpellets
Lagerboxen für Schüttgut
Laderäume auf Schiffen
Gruben, Kanäle und Schächte mit besonderen Gefährdungen wie Gefahrstoffansammlungen oder Sauerstoffmangel, z. B. bei Fettabscheidern bzw. Abwasser- und Kläranlagen
Bereiche im Inneren von Maschinen/Anlagen z. B.:
Flaschenwaschmaschinen in der Getränkeindustrie
CO2-Betäubungsanlagen in der Schlachtung
Froster mit CO2- oder N2-Beaufschlagung
Bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen werden leider häufig grundlegende Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten werden – mit teils tödlichen Folgen. Unverzichtbar sind bei diesen Arbeiten daher die sorgfältige Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die konsequente Umsetzung der darin festgelegten Präventionsmaßnahmen.
ACHTUNG!
Besonders gefährlich ist der Umstand, dass die Gefahrenbereiche manchmal nicht als solche erkannt werden. Daher ist es für jeden Betrieb wichtig, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu identifizieren, ob und wo es Gefahrenbereiche gibt, und was zu tun ist, falls Arbeiten in diesen Bereichen ausgeführt werden müssen.
Sicherheit beginnt bei der Planung.
Einstieg in Behälter, Silos und enge Räume wenn möglich vermeiden, z. B. durch Automatisierung oder Arbeiten von außen.
Arbeiten nur mit Erlaubnisschein.
Ohne geplante Rettung kein Einstieg.
Der Aufsichtsführende legt das Vorgehen fest und trägt die Verantwortung.
Mindestens ein Sicherungsposten stellt die Rettung im Gefahrfall sicher.
Gründliche theoretische und praktische Unterweisung.
Bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen kommt der Gefährdungsbeurteilung eine ganz besondere Bedeutung zu.
Sehr hilfreich bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Mustererlaubnisschein (beschreibbares PDF-Dokument) aus dem Anhang der DGUV Regel 113-004 „Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen“.
Die einzelnen Schritte
1. Die Gefahrenbereiche werden identifiziert
Hierbei hat sich bewährt, ein Kataster für Silos, Behälter und enge Räume zusammenzustellen. Darin aufgeführt sind die erforderlichen Arbeiten, die dafür vorgesehenen Mitarbeiter sowie die zu treffenden Maßnahmen. Damit hat man auch eine Vorlage für eine Unterweisungsmatrix für die Mitarbeiter und natürlich auch für ihre Führungskräfte.
Beispiele für Gefahrenbereiche in BGN-Betrieben sind:
Behälter (offen/geschlossen)
Gruben, Kanäle und Schächte mit besonderen Gefährdungen wie Gefahrstoffansammlungen oder Sauerstoffmangel, z. B. Abwasser- und Kläranlagen
Im Inneren von Maschinen/Anlagen z. B.:
– Flaschenwaschmaschinen in der Getränkeindustrie
– CO2-Betäubungsanlagen in der Schlachtung
– Froster mit CO2- oder N2-BeaufschlagungLagerräume und -silos für Holzpellets
Silos für Schüttgüter wie Mehl, Getreide, Stärke und Zucker
Lagerboxen für Schüttgut
Laderäume auf Schiffen
2. Es wird geprüft, welche konkreten Gefahren dort bestehen können
Mögliche Gefahren können auch durch das Arbeitsverfahren bedingt sein, z. B. durch mitgeführte Gase oder Elektrogeräte. Oder sie können durch ungünstige Umstände von außen eingetragen werden, z. B. die Abgase wartender LKW. Mögliche Gefahren sind: Absturz, bewegte Anlagenteile, z. B. Rührwerke, Schnecken etc., Brand/Explosion, Ersticken, Versinken/Verschüttetwerden, elektrischer Strom – insbesondere in engen, leitfähigen Bereichen, Vergiftung, Verätzung, Verbrennung.
Auch im Kapitel 3 „Gefährdungsbeurteilung“ der DGUV Regel 113-004 sind beispielhaft mögliche Gefährdungen bei Arbeiten in einem Silo sowie bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen aufgelistet.
3. Die Schutzmaßnahmen, die der Arbeitgeber umsetzen muss, werden abgeleitet
Hierbei ist der Stand der Technik zu beachten. Außerdem müssen auch immer die Kenntnisse, Erfahrungen und der Sachverstand der Verantwortlichen des Betriebes einfließen.Besonders wichtig sind Vorkehrungen für einen sicheren Zugang und für eine wirksame Rettung.
Die festgelegten Maßnahmen sind in einem Erlaubnisschein (beschreibbares PDF-Dokument) oder in einer Betriebsanweisung festzuhalten und und auch bei der Unterweisung der Beschäftigten durchzusprechen.
Ausführliche Informationen zu Gefährdungen und geeigneten Schutzmaßnahmen enthält das Themenportal
sicheres-befahren.de der BG RCI.
Hilfreich sind dort auch drei Fallbeispiele, u. a. das Beispiel „Störungsbeseitigung in einem Silo“. In diesen Beispielen werden komplette Arbeitsabläufe von der Planung bis zum Befahrvorgng beschrieben.
GUT ZU WISSEN
Mit einem Freigabeverfahren wird für den Einzelfall konkret festgelegt, welche Maßnahmen erforderlich sind. Schon das Hineinbeugen in einen Behälter kann gefährlich sein.
Bei seltenen Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen sowie fehlender Sachkunde im Betrieb, kann es sinnvoll sein, eine Fachfirma zu beauftragen. Bei der Vergabe von Arbeiten an Fremdfirmen sind die entsprechenden rechtlichen Vorgaben zu beachten. Hinweise dazu finden sich auch in der Arbeitssicherheitsinformation ASI 0.06 Fremdarbeiten im Betrieb.
Sofern Lüften nicht gesundheitsschädliche Gase beziehungsweise Sauerstoffmangel beseitigen kann, muss der Beschäftigte einen von der Umgebungsluft unabhängigen Atemschutz tragen. Filtergeräte (Gas-, Partikel-, Kombinations- und Fluchtfilter) sind grundsätzlich nicht geeignet.
Vor der Freigabe für den Einstieg überzeugt sich der Aufsichtführende von der Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen und überwacht diese stichprobenartig. Mindestens ein Sicherungsposten hält ständig Sicht-/Sprechkontakt zur eingestiegenen Person und stellt deren Rettung sicher. Alleinarbeit ist verboten.
Bei einem Einstieg mit Absturzgefahr muss Schutzausrüstung gegen Absturz (z. B. Dreibein, Höhensicherungsgerät mit Rettungshub und Auffanggurt) verwendet werden. Die Schutzausrüstung sollte gleichzeitig zur Rettung geeignet sein. Siehe auch Kapitel Retten aus Behältern, Silos und engen Räumen
Muss ein Beschäftigter gleichzeitig Atemschutz und eine Schutzausrüstung gegen Absturz benutzen, ist es wichtig, darauf zu achten, dass beide Systeme sich nicht gegenseitig beeinträchtigen. Ein Absturz könnte zum Beispiel zum Abreißen des Schlauches oder Herunterreißen des Atemanschlusses führen. Um diese Gefahr möglichst zu vermeiden, ist es erforderlich, den Anschlagpunkt und das Verbindungsmittel so zu wählen, dass bei einem Absturz die Auffangstrecke möglichst gering ist.
Bis zum Verlassen des Behälters oder Schachtes werden sämtliche Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten.
Bevor ein Mitarbeiter ins Silo einfährt, müssen die Füll- und Entnahmeeinrichtungen abgestellt und gegen unbeabsichtigtes bzw. unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden. Für das Einfahren selbst wird bei Arbeiten über Schüttgut eine Siloeinfahreinrichtung verwendet (Einzelheiten hierzu in Abschnitt 4.12 der DGUV Regel 113-004: Behälter, Silos und enge Räume, Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen).
Die Einfahreinrichtung dient nicht nur dazu, ins Innere des Silos zu gelangen, sondern auch der Sicherung gegen Versinken. Sollte der Mitarbeiter ins Schüttgut einsinken, kann er nur mit einer solchen Siloeinfahreinrichtung befreit werden. Daher ist es wichtig, dass zwischen Einfahrendem und Sicherungsposten stets eine Sicht- bzw. Sprechverbindung besteht.
Schüttungen dürfen ohne Sicherung nur betreten werden, wenn Gefährdungen durch Versinken im Schüttgut oder durch die Entnahmeeinrichtung ausgeschlossen sind. Dies im Einzelfall zu beurteilen, ist jedoch extrem schwierig. Selbst wenn dem Beschäftigten das Schüttgut zunächst als gut begehbare Oberfläche erscheint, ist es ein fließendes Medium, das keineswegs immer homogen und formstabil den gesamten Raum ausfüllt.
Bei der Beseitigung von Stauungen ist die Gefahr des Versinkens immer gegeben. Ebenso während oder unmittelbar nach der Entnahme von Schüttgut. Daher darf der Sitz der Siloeinfahreinrichtung dann auf gar keinen Fall verlassen werden. Lebensgefährlich ist auch, sich unterhalb anstehender oder anhaftender Schüttgüter aufzuhalten. Anbackungen dürfen nur von oben entfernt werden.
Siloeinfahreinrichtungen müssen jährlich mindestens einmal in allen Teilen auf Betriebssicherheit geprüft werden, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten. Außerdem wichtig: Sowohl der Einfahrende als auch der Sicherungsposten müssen gründlich theoretisch und praktisch unterwiesen werden. Tipp: Setzen Sie bei der theoretischen Unterweisung zu Gefährdungen durch Schüttgut den Kurzfilm „Unfall im Silo“ ein.
Siehe auch Silounfälle. Die Analysen der dargestellten Unfälle verdeutlichen die Wichtigkeit der dort beschriebenen Präventionsmaßnahmen.
ACHTUNG!
Der Fall des Löschens von explosionsfähigen Stäuben mit Wasser ist im Abschnitt 6.2 der DGUV Regel 113-004 aber bislang noch nicht ausreichend genau betrachtet worden. Wenn man einen Brand in Anwesenheit von brennbaren Stäuben mit einem Wasservollstrahl löscht, besteht die Möglichkeit, dass dieser aufgewirbelt wird und es zur Explosion kommt. Bis zur turnusmäßigen Überarbeitung der DGUV Regel 113-004 wird der Aspekt der Brandbekämpfung in Behältern, Silos und engen Räumen in der Kurzinformation FBRCI-016 präzisiert und u. a. vor den Gefahren des Löschens von brennbaren Stäuben mit einem Wasservollstrahl gewarnt.
In Behältern, Silos, Schächten und anderen Räumen können Ex-Ox-Tox(-Gefahren) auftreten:
Ex – Explosionsgefahren durch brennbare Gase oder Aerosole in einer gefahrbringenden Konzentration
Ox – Erstickungsgefahren durch Sauerstoffmangel oder erhöhte Brandgefahr bei Sauerstoffüberschuss
Tox – Vergiftungsgefahr durch toxisch wirkende Stoffe und Gemische in der Atemluft
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist somit jeweils zu ermitteln, durch welche Gase es zu einer Unfall- oder Gesundheitsgefahr kommen kann. In der Getränkeindustrie bestehen häufig Gefährdungen durch Kohlendioxid. Bei der Arbeit an Abwasseranlagen ist mit gefährlichen Konzentrationen von Faulgasen zu rechnen. Bei der Lagerung von Holzpellets in Silos und Lagerräumen können lebensgefährliche Konzentrationen des giftigen Gases Kohlenmonoxid (CO) freigesetzt werden.
Vor dem Befahren muss sichergestellt werden, dass
ausreichend Sauerstoff vorhanden ist und
sich in der Luft keine giftigen oder explosionsgefährlichen Schadstoffkonzentrationen befinden.
Freimessen
Ohne geeignete Messtechnik lässt sich die Gefährlichkeit der Atmosphäre in Behältern und Schächten nicht beurteilen. Ideal sind direktanzeigende Mehrfach-Gasmessgeräte.
Um z. B. das Vorkommen von Faulgasen sicher bewerten zu können, sollten die verwendeten Messgeräte mindestens
Schwefelwasserstoff (giftig),
Methan (brennbar und explosionsfähig) und
Kohlendioxid (Erstickungsgefahr)
feststellen und bei gefährlichen Konzentrationen Alarm auslösen.
Auch die Messung der Sauerstoffkonzentration in der Luft ist essenziell. Sauerstoffmangel kann zu Atemnot, Bewusstlosigkeit und Tod führen.
Für einen sicheren Einsatz der Gaswarngeräte ist geschultes Personal notwendig. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Geräte regelmäßig auf ihre korrekte Funktion kontrolliert werden, da ungenaue oder defekte Geräte Risiken bergen. Zudem ist die Wahl des Messortes von Bedeutung.
Vor dem Einstieg ist grundsätzlich freizumessen. Die erforderliche Fachkunde zum Freimessen ist im DGUV Grundsatz 313-002 beschrieben. Das mitgeführte oder vom Sicherungsposten ständig überwachte Messgerät dient der kontinuierlichen Überwachung und alarmiert beim Auftreten gefährlicher Konzentrationen. Bei Alarm ist der Gefahrenbereich umgehend zu verlassen.
Lüften
Wird beim Freimessen eine gefährliche Atmosphäre festgestellt, dann muss durch Lüften des Behälters oder Schachtes wieder eine sichere Atmosphäre hergestellt werden.
Hinweise zum Lüften enthält die DGUV Regel 113-004 Behälter, Silos und enge Räume im Abschnitt 4.3.3 und Anhang 3.
Atemschutz
Nur wenn eine sichere Atmosphäre nicht durch Lüften hergestellt werden kann, ist geeigneter, grundsätzlich von Umgebungsluft unabhängiger Atemschutz erforderlich, siehe auch DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten.
Faulgase in der Abwasserbehandlung sind gefährlich, was häufig unterschätzt wird. Gut vorbereitet und mit der korrekten Ausrüstung ist die durchaus tödliche Gefahr beherrschbar.
In Abwasseranlagen bilden sich unter Umständen gesundheitsschädliche, giftige und explosionsfähige Faulgase. Sie sammeln sich in tiefer gelegenen Bereichen an. Besonders groß ist die Gefahr der Faulgasbildung in Schächten und Behältern, in denen kaum Luftaustausch stattfindet, oder bei stehendem Abwasser, etwa in Pumpen- und Revisionsschächten.
Kein Einstieg ohne Gefährdungsbeurteilung
Grundsätzlich ist das Einsteigen in umschlossene Räume, in denen mit gesundheitsgefährlichen Faulgasen zu rechnen ist, zu vermeiden. Das kann z. B. durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
Bei der Planung abwassertechnischer Anlagen sicherheitstechnische Belange berücksichtigen.
Abwassertechnische Anlagen so gestalten und ausstatten, dass vorhersehbare Störungen beseitigt und Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten, z. B. an Pumpen und Sieben, ohne Einstieg in die Schächte durchgeführt werden können.
Technische Lüftung mit Gassensoren zur Detektion einsetzen. Geeignet sind Gasmessgeräte, die mindestens CO2, H2S, CH4 und O2 erfassen können. Eine automatische Alarmierung muss außerhalb des gefährdeten Bereiches erfolgen.
Müssen Beschäftigte zur Störungsbeseitigung oder für Instandhaltungsarbeiten in Abwasseranlagen einsteigen, ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei müssen geeignete Schutzmaßnahmen für das Personal umgesetzt werden. Hilfreich bei der Gefährdungsbeurteilung ist der Muster-Erlaubnisschein für Arbeiten in engen Räumen (beschreibbres PDF-Dokument).
Siehe auch:
Vor Aufnahme der Arbeiten in Silos, Behältern und engen Räumen müssen alle die an den Arbeiten Beteiligten über die Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingehend theoretisch und praktisch unterwiesen werden.
Grundlage der Unterweisung ist dabei der Erlaubnisschein oder die Betriebsanweisung. Die darin festgeschriebenen Maßnahmen zielen auch darauf ab, möglicher Gedankenlosigkeit, Betriebsblindheit und der individuellen Fehleinschätzung von Risiken entgegenzuwirken.
Sobald von den in einer Betriebsanweisung beschriebenen Bedingungen abgewichen wird (z. B. Reparaturarbeiten statt Inspektion), dann muss eine situationsangepasste Gefährdungsbeurteilung mittels Erlaubnisschein erfolgen.
Bei regelmäßig wiederkehrenden, gleichartigen Arbeiten genügt es, wenn die Unterweisung in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, erfolgt.
Die für die Rettung vorgesehenen Mitarbeiter müssen die festgelegten Rettungsmaßnahmen üben.
Für die Unterweisung stehen Ihnen verschiedene Medien zur Verfügung:
Tödliche Erstickungsgefahr durch Kohlenmonoxid (CO) bei der Lagerung von Holzpellets
Mit Holzpellets betriebene Heizungsanlagen finden auch in Mitgliedsunternehmen der BGN mehr und mehr Verbreitung. Sie bergen allerdings ein tödliches Risiko: Bei der Lagerung der Pellets können erhebliche Mengen hochgiftigen Kohlenmonoxids (CO) entstehen. In den letzten Monaten haben sich in Mitgliedsbetrieben der BGN zwei tödliche Kohlenmonoxid-Vergiftungen ereignet, als Beschäftigte in Silos bzw. Lagerräume einstiegen, die zur Lagerung der Holzpellets dienen. Offenbar war den Personen die Gefährdung durch CO nicht bewusst.
CO ist ein farb-, geruch- und geschmackloses giftiges Gas ohne Reizwirkung. Kommt CO über die Atmung ins Blut, bindet es sich sehr fest an den roten Blutfarbstoff Hämoglobin. Wenn so der Sauerstofftransport des Blutes im Körper stark gehemmt wird, tritt der Tod durch Ersticken ein.
Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für CO beträgt nach TRGS 900 30 ppm bzw. 35 mg/m3. Dies ist der Wert, der in einer 8-stündigen Schicht im Durchschnitt unterschritten sein muss, um akute oder chronische Schäden zu verhindern. Im Fall von CO darf der AGW in einer 8-stündigen Schicht bis zum Erreichen des Kurzzeitwertes von 60 ppm bzw. 70 mg/m3maximal 4-mal für bis zu 15 Minuten überschritten werden.
Was müssen Betriebe jetzt tun?
Betriebe, die eine Holzpelletheizung betreiben, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Beschäftigte keinen gefährlichen CO-Konzentrationen ausgesetzt werden. Insbesondere sind Personen betroffen, die mit der Wartung, Instandhaltung und Störungsbeseitigung der Anlagen betraut sind.
Folgende Punkte sind zu berücksichtigen:
Bereiche, bei denen mit erhöhter CO-Konzentration zu rechnen ist (z. B. Lagersilos, Bunker), sind zu identifizieren z. B. durch Messungen.
Diese Bereiche sind nach den Kriterien der Gefahrstoff-Verordnung zu kennzeichnen.
Installation beziehungsweise Bereitstellung von geeigneten Belüftungseinrichtungen und -verfahren.
Einführung eines Freigabeverfahrens nach DGUV Regel 113-004 für Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen, das u.a. folgende Schritte umfasst:
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung mit Hilfe eines Erlaubnisscheins
Vor Betreten sind Lüftungsmaßnahmen so lange durchzuführen bis der AGW für CO sicher unterschritten ist (fachkundiges Freimessen nach DGUV Grundsatz 313-002).
Bereitstellen und Mitnahme tragbarer Gaswarngeräte für CO (regelmäßige Kalibrierung beachten).
Bei Lagern und Silos für Holzpellets ist in Abhängigkeit vom Zugangs- und Rettungskonzept (vgl. DGUV Information 213-055) mindestens ein Sicherungsposten außerhalb des Gefahrenbereichs vorzuhalten, der während der gesamten Aufenthaltsdauer im Gefahrenbereich (Sicht-)Kontakt zu den einfahrenden Beschäftigten hält und im Notfall eigenständig Rettungsmaßnahmen einleiten kann. Sicherungsposten und einfahrende Beschäftigte sind anhand eines Erlaubnisscheins bzw. einer Betriebsanweisung (für wiederholte, gleichartige Arbeiten) zu unterweisen.
Wenn die notwendige Qualifikation und Ausrüstung zum fachkundigen Freimessen bzw. sicheren Retten im Betrieb fehlt, ist es empfehlenswert, solche Arbeiten an eine fachkundige Fremdfirma zu vergeben. Dabei ist die Fremdfirma insbesondere auf die Gefahren durch Kohlenmonoxid hinzuweisen. Weitere Infos zur Abstimmung mit Fremdfirmen sind in der ASI 0.06 beschrieben.
Weitere Hinweise und Hintergrundinformationen zur CO-Gefährdung bei der Lagerung von Holzpellets finden sich in der DGUV Information Fachbereich Aktuell FBHL-005 „Kohlenmonoxid bei Transport und Lagerung von Holzpellets im gewerblichen Gebrauch“.
Drohneneinsatz zur Tankinspektion
BGN-Präventionspreis 2022 für Sektkellerei Henkell Freixenet
Die 200 stehenden Wein- und Sekttanks der Sektkellerei Henkell in Wiesbaden müssen jährlich einer Sichtprüfung von innen unterzogen werden. Ein Einstieg über eine Steigleiter sowie das Einfahren in den Tank durch das enge Mannloch ist grundsätzlich immer mit Gefährdungen (Risiken bezüglich Absturz, Luftverhältnisse im Tank, Retten des Mitarbeiters in Notfällen) beziehungsweise mit umfangreichen Sicherungsmaßnahmen verbunden. Diese aufwändigen und anstrengenden Tätigkeiten kann man sich bei Henkell Freixenet seit kurzem weitgehend sparen: In Absprache mit der Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) wird nun eine hochwertige Drohne mit Beleuchtung und Kamera eingesetzt, so dass ein Mitarbeiter nur noch dann in den Tank steigen muss, wenn relevante Mängel entdeckt werden.
360-Grad-Kamera zur Tankinspektion
BGN-Präventionspreis 2022 für Molkerei Gropper GmbH & Co. KG
Die Molkerei Gropper im bayrisch-schwäbischen Bissingen geht bei der Tankinspektion einen etwas anderen Weg, der einen Tankeinstieg in der Regel ebenfalls überflüssig macht und daher ebenso ausgezeichnet wurde. Für die 170 Tanklager für Rohmilch-, Zwischen- und Endprodukte mit bis zu 80.000 Liter Fassungsvermögen kam der Einsatz einer Drohne wegen der Beschaffenheit der Tanks nicht in Frage.
Stattdessen wird von oben eine Inspektionskamera mit einem Seil herabgelassen. Die Kamera mit 360-Grad-Sichtfeld wurde mit einem selbst entworfenen Anstoßschutz und Gehäuse versehen. Das gut durchdachte wasserdichte Kunststoffgehäuse, das mittels 3D-Drucker gefertigt wurde, integriert die LED-Leuchten, Akkus und Netzwerkkabel auf praktikable Weise und hat auch Lüftungsschlitze vorgesehen.
Tankreinigung mit der „Putzmaus“
BGN-Präventionspreis 2020
Die Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co. KG hat eine technische Lösung zur Gefahrenminderung bei der Tankreinigung entwickelt. Kein Mitarbeiter muss mehr regelmäßig ins Innere von Tanks einsteigen. Hierbei ist wegen der tödlichen CO2-Gefahr äußerste Vorsicht geboten.
Die Reinigung übernimmt jetzt ein Eigenbau der hauseigenen Werkstatt: die „Putzmaus mit Stern“ (Bild). Das fahrbare Reinigungsgerät wird mit Druckluft betrieben und kann leicht durch das Mannloch in den Tank gesetzt werden.
Ausführliche Informationen
CO2-Ausblasen mit einem Industriestaubsauger – der „Heinzelmann“
BGN-Präventionspreis 2018
Er bläst in der Karlsruher Privatbrauerei Höpfner aus den liegenden Lagertanks nach dem Leerdrücken das CO2 heraus – und senkt somit das Risiko einer lebensgefährlichen Kohlendioxidvergiftung: der „Heinzelmann“. Es handelt sich um einen umfunktionierten Industriesauger (Bild links), der nicht zum Saugen, sondern zum Ausblasen eingesetzt wird.
Das Gerät saugt aus dem Raum Luft an und bläst sie über die Spritzkopfleitung ins Tankinnere (Bild Mitte). Dort wird das Luft-CO2-Gemisch zusammen mit den Heferesten über den Auslauf am Tankboden in die angeschlossene Gelägerleitung gedrückt (Bild rechts). Durch sie gelangt das Gemisch in einen ausgedienten Tank, der als Abscheider für Hefereste dient. Von dort geht es schließlich über eine Leitung am Domanschluss weiter ins Freie.
Bei einer Gebläseleistung von ca. 2.600 Liter pro Minute ist je nach Tankgröße die CO2-Konzentration im Tank bereits nach ein bis zwei Stunden auf unter 4 % gesunken. Durch den Einsatz des Heinzelmanns ist das Risiko einer CO2- Vergiftung erheblich reduziert – ebenso wie die CO2-Belastung der Raumluft in den Kellern. Das Freimessen vor dem Einstieg in einen Tank bleibt natürlich weiterhin Pflicht.
Muster-Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen (beschreibbar) | |
PDF | 247.70 KB |
BGN-Kurzfilm: Unfall im Silo | |
Weiterführender Link |
Unterweisungs-Videos der BG RCI | |
Weiterführender Link |
Überblick Prüf- und Kontrollfristen | |
Weiterführender Link |
DGUV Information 213-055 Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen – Zugangs-, Positionierungs- und Rettungsverfahren | |
Weiterführender Link |
DGUV Information 203-004 Einsatz elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung | |
Weiterführender Link |
FBRCI-005: Zugangsöffnungen für Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen | |
Weiterführender Link |
FBRCI-016 „Brandbekämpfung in Behältern, Silos und engen Räumen | |
Weiterführender Link |
DGUV Regel 113-004 Behälter, Silos und enge Räume | |
Weiterführender Link |
DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel | |
Weiterführender Link |
DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten | |
Weiterführender Link |
DGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz | |
Weiterführender Link |
DGUV Regel 112-199 Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzsicherungen | |
Weiterführender Link |
DGUV Grundsatz 313-002 Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach DGUV Regel 113-004 | |
Weiterführender Link |
DGUV Regel 103-602 Branche Abwasserentsorgung | |
Weiterführender Link |
DGUV Sachgebiet: Behälter, Silos und enge Räume | |
Weiterführender Link |