SK-Zert-Infos für Betreiber von Getränkeschankanlagen | |
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SK-Zert-Anleitung und -Antragsformular für Hersteller | |
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Gefährdungsbeurteilung Getränkeschankanlage | |
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Unterweisung der Beschäftigten | |
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Unterweisungsnachweis für die Getränkeschankanlage | |
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Unkontrolliert austretendes CO2: Erstickungsgefahr | |
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Gaswarnanlage für CO2 | |
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Hinweise zum sicheren und hygienegerechten Betrieb von leitungsgebundenen Wasseranlagen | |
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Auf einen Blick: Sicherer Betrieb von Getränkeschankanlagen | |
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Getränkeschankanlagen mit tationären Druckbehältern | |
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Prüfungen von Getränkeschankanlagen | |
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Prüfhinweise Getränkeschankanlage | |
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Prüfer-Datenbank | |
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DGUV Grundsatz 310-008: Prüfbescheinigung über die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen | |
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Prüfbescheinigung: Stammblatt nach DGUV Grundsatz 310-008 | |
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Prüfbescheinigung: Prüfbefund nach DGUV Grundsatz 310-008 | |
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Getränkeschankanlagen sind Anlagen, aus denen mit oder ohne Betriebsüberdruck Getränke zum Endverbrauch ausgeschenkt werden - jedoch keine Anlagen, die mit Wasserdampf oder Heißwasser betrieben werden (= Definition nach DIN 6650-1: Getränkeschankanlagen - Tel 1: Allgemeine Anforderungen).
Demnach sind alle Bier-, Wein-, und alkoholfreie Wasseranlagen (z. B. leitungsgebundene Wasseranlagen und Wasserspender, Saftanlagen, Erfrischungsgetränke etc.) Getränkeschankanlagen.
Getränkeschankanlagen sind Arbeitsmittel. Für ihre Prüfungen gelten die Festlegungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, § 2 Abs. 1 und 13, § 14 und Anhang 2 Abschnitt 4). Der Arbeitgeber ermittelt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen wiederkehrender Prüfungen. Diese müssen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist eine Frist von zwei Jahren angemessen. Kürzere Fristen können z. B. bei Unternehmerwechsel oder starker Beanspruchung der Anlage erforderlich sein. Siehe hierzu auch DGUV Regel 110-007: Verwendung von Getränkeschankanlagen, Kapitel 6