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Getränkeschankanlage in Gaststätte

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Getränkeschankanlagen sind Anlagen, aus denen mit oder ohne Betriebsüberdruck Getränke zum Endverbrauch ausgeschenkt werden - jedoch keine Anlagen, die mit Wasserdampf oder Heißwasser betrieben werden (= Definition nach DIN 6650-1: Getränkeschankanlagen - Tel 1: Allgemeine Anforderungen).
Demnach sind alle Bier-, Wein-, und alkoholfreie Wasseranlagen (z. B. leitungsgebundene Wasseranlagen und Wasserspender, Saftanlagen, Erfrischungsgetränke etc.) Getränkeschankanlagen.

Getränkeschankanlagen sind Arbeitsmittel. Für ihre Prüfungen gelten die Festlegungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, § 2 Abs. 1 und 13§ 14 und Anhang 2 Abschnitt 4). Der Arbeitgeber ermittelt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen wiederkehrender Prüfungen. Diese müssen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist eine Frist von zwei Jahren angemessen. Kürzere Fristen können z. B. bei Unternehmerwechsel oder starker Beanspruchung der Anlage erforderlich sein. Siehe hierzu auch DGUV Regel 110-007: Verwendung von Getränkeschankanlagen, Kapitel 6

Getränkeschankanlagen müssen von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Das ist jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Getränkeschankanlage verfügt. Zum Beispiel eine Person, die nach dem DGUV Grundsatz 310-007 Qualifizierung von Personen und Anerkennung von Lehrgängen für die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen ausgebildet ist.

Zum Beispiel in der Prüfer-Datenbank der BGN.

Sicherheitstechnische Prüfungen müssen dokumentiert werden und mindestens Auskunft geben über die Art der Prüfung, den Prüfumfang und das Ergebnis der Prüfung. Zu empfehlen ist die Dokumentation der Prüfung z. B. in der Prüfbescheinigung  nach DGUV Grundsatz 310-008 Prüfbescheinigung über die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen.

Anerkannte Lehrgangsträger (nach DGUV Grundsatz 310-007 Qualifizierung von Personen und Anerkennung von Lehrgängen für die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen) bieten Ausbildungsseminare und Schulungen an.

Geeigneten Personenschutz können bieten:

  • ein ausreichendes Raumvolumen (siehe Beispiel unten)

oder

  • eine ausreichende natürliche Be- und Entlüftung (vorzugsweise Querlüftung) der Räume mit mindestens zwei ausreichend großen, ständig offenen Lüftungsöffnungen (Anmerkung: verschließbare Fenster und Türen gelten grundsätzlich nicht als ständig offene Lüftungsöffnungen)

oder

  • der Einbau einer ausreichend dimensionierten ständig laufenden technischen Lüftung

oder

  • die Überwachung der Gaskonzentration mit einer geeigneten Gaswarnanlage für CO2 (nach DIN 6653-2) bzw. mit einem Sauerstoffüberwachungssystem

oder

  • die Kombination von Maßnahmen: z. B. 10-facher Luftwechsel pro Stunde bei Voralarm der Gaswarnanlage oder Schließen der Gaszufuhr direkt an der Gasversorgung, gesteuert über ein Magnetventil bei Voralarm der Gaswarnanlage. Wenn die angeschlossene Gasmenge im Verhältnis zur Raumgröße so gering ist, dass eine gefährliche Gaskonzentration selbst bei Austreten des gesamten Flascheninhaltes nicht entstehen kann, brauchen keine weiteren Maßnahmen getroffen werden.

Beispiel: Aus einer Kohlendioxidflasche mit einem Füllgewicht von 10 kg wird bei Austreten des gesamten Flascheninhalts eine Gasmenge von ca. 5,1 m3 Kohlendioxid freigesetzt. Für diesen Fall sind bei einem Raumvolumen von 170 m3 und mehr keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich. Das Raumvolumen begrenzt dann die Kohlendioxid-Konzentration auf maximal 3 Vol.-Prozent (= akzeptierte Gaskonzentration im Störungsfall). Für das zu betrachtende Raumvolumen können alle Räume bzw. Bereiche berücksichtigt werden, die durch dauerhafte großflächige Öffnungen (vorrangig in Bodennähe) miteinander verbunden sind.

Die Reinigungs- und Desinfektionsintervalle ergeben sich aus:

  1. den Angaben der Getränkehersteller
  2. den Angaben der Gerätehersteller,
  3. dem spezifischen Bedarf oder
  4. der Tabelle, wenn keine Vorgaben bzw. Informationen nach a) bis c) vorliegen

Um den individuellen spezifischen Bedarf zu ermittelt, muss man insbesondere die hygienischen Umgebungsbedingungen, die Anlagenkonzeption sowie die Art des Reinigungsverfahrens berücksichtigen. Geringer Ausstoß bzw. lange Anstichdauer, längere Schankpausen, lange Leitungen, eine hohe Anzahl von Einbauten (z. B. Schaumstopper, Pumpen) und höhere Lagertemperaturen, können einen erhöhten Reinigungsbedarf bedeuten.

Falls der spezifische Bedarf nicht ermittelt wurde und keine Vorgaben verfügbar sind, sind in der Regel die in der Tabelle angegebenen Intervalle heranzuziehen.

 

Tabelle: Reinigungs- und Desinfektionsintervalle nach DIN 6650-6

Getränkegruppe


Beispiele
Reinigungs- und Desinfektionsintervall

Tage
Fertiggetränke: Fruchtsaft, Fruchtnektar, Fruchtsaftgetränke; Milch1
Alkoholfreies Bier1 bis 7
Bier7
Wein; weinhaltiges Heißgetränk (z. B. Glühwein); kohlensäurehaltiges, alkoholfreies Erfrischungsgetränk (z. B. Orangen-, Zitronenlimonade), Colagetränke7 bis 14
Grundstoff (Getränkesirup), Spirituosen30 bis 90
Wasser, Tafelwasser90 bis 180

Weitere Infos zur Reinigung und Desinfektion, u. a. zu Reinigungs- und Desinfektionsmittel und -verfahren und vieles mehr enthält Kapitel 4 der Arbeitssicherheitsinformation ASI 6.84 Hygienischer Betrieb von Getränkeschankanlagen

Ja. Derjenige, der die Reinigung und Desinfektion durchführt, muss sie anschließend mit seinem Name, mit Datum, Reinigungsart und benutztem Reinigungs- und Desinfektionsmittel dokumentieren. Dieser Reinigungsnachweis (Dokumentation) ist an der Betriebsstätte aufzubewahren - mindestens ein Jahr lang.

Weitere Infos zur Reinigung und Desinfektion, u. a. zu Reinigungs- und Desinfektionsmittel und -verfahren und vieles mehr enthält Kapitel 4 der Arbeitssicherheitsinformation ASI 6.84 Hygienischer Betrieb von Getränkeschankanlagen

Die Reinigung einer Getränkeschankanlage kann durch

  • ein hierfür qualifiziertes Fachunternehmen,
  • Sie als Unternehmer bzw. Betreiber oder
  • einen hierfür qualifizierten Beschäftigten durchgeführt werden.

Weitere Infos zur Reinigung und Desinfektion, u. a. zu Reinigungs- und Desinfektionsmittel und -verfahren und vieles mehr enthält Kapitel 4 der Arbeitssicherheitsinformation ASI 6.84 Hygienischer Betrieb von Getränkeschankanlagen

Für den Fasskühler oder den Kühlraum der Theke (bei Thekenanstich) sind keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen erforderlich, wenn die erforderlichen Maßnahmen für den Aufstellungsraum des Fasskühlers oder der Theke realisiert sind. Wenn also ein ausreichendes Raumvolumen, eine wirksame technische Lüftung oder eine geeignete Gaswarnanlage vorhanden sind.

Eine wichtige Voraussetzung ist jedoch immer, dass die in den Innenraum führenden Gasleitungen gegen mechanische Beschädigungen geschützt verlegt sind - z. B. in Leerrohren oder Tüllen.

Begehbare Kühlräume und Kühlzellen haben in der Regel ein geringes Raumvolumen. Werden sie als Aufstellungsraum für angeschlossene CO2-Druckgasflaschen, Mischgasflaschen (z. B. N2: 70 %, CO2: 30 %) und/oder angeschlossene Getränke- bzw. Grundstoffbehälter genutzt, sind in jedem Fall Schutzmaßnahmen erforderlich.

Beispiel: Entweicht der komplette Inhalt einer 10-kg-Kohlendioxidflasche in einen Kühlraum mit einem in der Praxis üblichen Raumvolumen von rund 15 m3 (L x B x H), dann befindet sich dort ein homogenes Kohlendioxid-/Luft-Gemisch mit über 30 Vol.-% Kohlendioxid. Bereits eine Kohlendioxid-Konzentration von ca. 10 Vol.-% in der Atemluft wirkt tödlich. Schutzmaßnahmen wie z. B. die Installation einer Gaswarnanlage sind zwingend erforderlich.

Im diesem Beispiel kann es nach dem Öffnen der Kühlraumtür 2 bis 3 Minuten dauern, bis im Kühlraum wieder eine ungefährliche Gaskonzentration erreicht ist. Selbst der kurzzeitige Fasswechsel kann zur tödlichen Gefahr werden, wenn Kohlendioxid unkontrolliert austritt und keine Schutzmaßnahme getroffen wurde. Denken Sie unbedingt daran, dass die Tür immer offen stehen muss, während sich Personen im Kühlraum aufhalten.

Begehbare Kühlräume und Kühlzellen müssen jederzeit verlassen werden können. Türen müssen deshalb sowohl von innen als auch von außen geöffnet werden können. Ortsfeste begehbare Kühlräume mit einer Grundfläche von mehr als 10 m2 müssen, auch wenn die Türen von außen abgeschlossen sind, von innen zu öffnen sein. Vergewissern Sie sich vor dem Verschließen der Türen, dass sich keine Personen in den Räumen befinden.

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