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Branchenwissen

Hautschutz/Hautgesundheit – Unterweisung der Beschäftigten

zwei Metzger beim Auftragen von Hautschutzcreme

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Beschäftigten über die Hautgefährdungen bei ihrer Arbeit sowie über die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden (§ 4 DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention und § 14 Gefahrstoffverordnung).

Nutzen Sie für die Unterweisung die BGN-Praxishilfen: Unterweisungshilfen, Betriebsanweisungen und Hautschutzpläne. Es hat sich bewährt, bei der Unterweisung auch die Betriebsanweisungen oder Hautschutzpläne zu nutzen und zu erklären.

Die Unterweisung muss vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens jährlich durchgegführt werden. Wenn sich z. B. die Arbeitsbedingungen ändern oder durch die Tätigkeit Hauterkrankungen aufgetreten sind, kann die Unterweisung mehrmals pro Jahr notwendig sein.

Unterwiesen wird mündlich und arbeitsplatzbezogen. Jede Unterweisung muss dokumentiert werden. Dabei sind das Datum, der Inhalt der Unterweisung, die Namen der Beschäftigten und der unterweisenden Person festzuhalten. Gemäß Gefahrstoffverordnung muss die Unterweisung von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden.

Mehr Infos zum Thema Unterweisung in Wissen kompakt: Unterweisung

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