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Hände richtig waschen

Belehrung gemäß Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz verlangt verantwortliches Handeln des Unternehmers und seiner Beschäftigten, um die Übertragung von Infektionskrankheiten über Lebensmittel zu verhüten.

Um dieses Handeln sicherzustellen, müssen die Beschäftigten in regelmäßigen Abständen zum Infektionsschutz geschult werden. Dies geschieht mit der Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz. Sie ist Pflicht.

Nutzen Sie für das Belehrungsgespräch mit Ihren Beschäftigten den Belehrungsbogen nach Infektionsschutzgesetz. Er ist auch in verschiedenen Fremdsprachen verfügbar.

Hintergrund:
Ziel des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Sowohl Bakterien, Viren als auch Schimmelpilze können an Lebensmitteln haften.

Vor allem Bakterien, z. B. Salmonellen, können sich zudem in bestimmten Lebensmitteln wie rohen Eiern, Rohwurstsorten oder nicht durchgegartem Fleisch rasch vermehren. Zusätzlich gibt es Bakterien, die Giftstoffe (Toxine) in befallenen Lebensmitteln bilden. Die Aufnahme dieser Giftstoffe macht den Menschen krank. Man spricht dann zumeist von einer Lebensmittelvergiftung.

Geschäftsbereich Prävention

0621 4456 - 3517

praevention@bgn.de praevention@bgn.de

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