Nach § 14 Abs. 1 bis 4 BetrSichV:
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Vor der ersten Inbetriebnahme und nach jedem Austausch von Ausrüstungsteilen bzw. jeder jeder Montage,
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In festgelegten regelmäßigen Abständen/wiederkehrende Prüfungen nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen, siehe auch die BGN-Information Zusammenstellung bewährter Prüffristen
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Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit haben können,
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Nach Unfällen, nach prüfpflichtigten Veränderungen, nach längerer Nichtbenutzung oder Naturereignissen
Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten gesonderte Prüfvorschriften (siehe § 15 und § 16 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2). Nur zugelassene Überwachungsstellen und in Ausnahmefällen zur Prüfung befähigte Personen dürfen berwachungsbedürftige Anlagen prüfen. In der Nahrungsmittelndustrie sind das vor allem Druckbehälteranlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Aufzugsanlagen.
Rechtsgrundlagen:
Die Prüfung und Kontrolle von Anlagen, Maschinen und Geräten muss regelmäßig von dazu befähigten Personen durchgeführt werden. Genauere Informationen dazu können Sie hier nachlesen:
Die Ergebnisse der Prüfungen müssen dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren werden.
Hilfreich ist ein Verzeichnis der zu prüfenden Arbeitsmittel, aus dem die zu prüfenden Arbeitsmittel, die Fristen und der Prüfer hervorgehen. Nutzen Sie das Formular „Prüfplan für Maschinen und Geräte“