Arbeitgeber sind laut § 3 (6) Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen.
Nach § 14 Abs. 1 bis 4 BetrSichV:
Vor der ersten Inbetriebnahme und nach jedem Austausch von Ausrüstungsteilen bzw. jeder jeder Montage,
In festgelegten regelmäßigen Abständen/wiederkehrende Prüfungen nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen, siehe auch die BGN-Information Zusammenstellung bewährter Prüffristen
Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit haben können,
Nach Unfällen, nach prüfpflichtigten Veränderungen, nach längerer Nichtbenutzung oder Naturereignissen
Alle 4 Jahre: fest installierte Geräte/Maschinen wie Bandsägen, Entschwarter, Füllmaschinen, Kutter, Mengmaschinen, Wölfe, Kühlschränke
Alle 6 Monate (Bei sehr geringer Fehlerquote: 1 Jahr, im Büro 2 Jahre): Aufschnittschneidemaschinen, Verkaufswaagen, Kochplatten, Betäubungszangen, elektrisch betriebene Handsägen und Messer
Die Ergebnisse der Prüfungen müssen dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren werden.
Hilfreich ist ein Verzeichnis der zu prüfenden Arbeitsmittel, aus dem die zu prüfenden Arbeitsmittel, die Fristen und der Prüfer hervorgehen. Nutzen Sie das Formular „Prüfplan für Maschinen und Geräte“
Unter Kontrollen werden alle betrieblichen Maßnahmen verstanden, die darauf abzielen, offensichtliche Mängel festzustellen (§ 4 Abs. 5 BetrSichV). Mängel, die die sichere Verwendung des Arbeitsmittels beeinträchtigen können. Hierzu gehören wie bisher die regelmäßigen Kontrollen der Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass wegen möglicherweise auftretender Mängel ein Arbeitsmittel nicht sicher verwendet werden kann, dann muss vor seiner Verwendung eine Kontrolle auf offensichtliche Mängel durchgeführt werden. Offensichtliche Mängel können z. B. fehlende oder nicht mehr wirksame Schutzeinrichtungen (Verriegelungen, Schutzgitter, Abdeckungen, Zweihandschaltungen, Schutzschalter) sein.
Der Arbeitgeber beauftragt besonders unterwiesene Beschäftigte mit der Durchführung der Kontrollen. Wie die Kontrollen im Einzelnen durchgeführt werden, muss in Form von Betriebsanweisungen vorgegeben werden. Eine Dokumentation der Kontrollen ist nicht erforderlich.