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Mitarbeiter setzt Getränkeflaschen in eine Getränkekiste

Branchenwissen

Maschinen – Geräte – Anlagen

Branchenwissen

Maschinen und Geräte

Prüfung und Kontrolle von Arbeitsmitteln

Kontrolle und Prüfung der Aufsichtspersonen in Mitgliedsunternehmen

Zur sicheren und fachgerechten Verwendung von Maschinen und Anlagen gehört, dass die vorgeschriebenen Prüfungen und Kontrollen durchgeführt werden. Was ist der Unterschied zwischen Prüfung und Kontrolle?

 

Prüfung einer Bäckereimaschine

Arbeitgeber sind laut § 3 (6) Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen.

Nach § 14 Abs. 1 bis 4 BetrSichV:

Die Prüfung und Kontrolle von Anlagen, Maschinen und Geräten muss regelmäßig von dazu befähigten Personen durchgeführt werden. Genauere Informationen dazu können Sie hier nachlesen:

Fristen für die Kontrolle und Prüfung von Maschinen

Die Ergebnisse der Prüfungen müssen dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren werden.

Hilfreich ist ein Verzeichnis der zu prüfenden Arbeitsmittel, aus dem die zu prüfenden Arbeitsmittel, die Fristen und der Prüfer hervorgehen. Nutzen Sie das Formular „Prüfplan für Maschinen und Geräte“  

Beschädigte Isolierung

Unter Kontrollen werden alle betrieblichen Maßnahmen verstanden, die darauf abzielen, offensichtliche Mängel festzustellen (§ 4 Abs. 5 BetrSichV). Mängel, die die sichere Verwendung des Arbeitsmittels beeinträchtigen können. Hierzu gehören wie bisher die regelmäßigen Kontrollen der Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass wegen möglicherweise auftretender Mängel ein Arbeitsmittel nicht sicher verwendet werden kann, dann muss vor seiner Verwendung eine Kontrolle auf offensichtliche Mängel durchgeführt werden. Offensichtliche Mängel können z. B. fehlende oder nicht mehr wirksame Schutzeinrichtungen (Verriegelungen, Schutzgitter, Abdeckungen, Zweihandschaltungen, Schutzschalter) sein.

Der Arbeitgeber beauftragt besonders unterwiesene Beschäftigte mit der Durchführung der Kontrollen. Wie die Kontrollen im Einzelnen durchgeführt werden, muss in Form von Betriebsanweisungen vorgegeben werden. Eine Dokumentation der Kontrollen ist nicht erforderlich.

Rechtsgrundlagen 
 

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0621 4456 - 3517

praevention@bgn.de praevention@bgn.de

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