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Gefährdungen im Umgang mit chemischen Stoffen sind nicht immer ersichtlich. Sowohl im Umgang mit Gefahrstoffen, als auch bei der Unterweisung dazu müssen besondere Regeln eingehalten werden. Dazu gehört laut §14(2) Gefahrstoffverordnung:
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschäftigten anhand der jeweiligen Betriebsanweisung über die auftretenden Gefährdungen und Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen sind.
Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich (bei Jugendlichen zweimal im Jahr) arbeitsplatzbezogen und in einer den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen.
Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Geschäftsbereich Prävention
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