Nach § 14 Abs. 1 bis 4 BetrSichV:
- Vor der ersten Inbetriebnahme und nach jedem Austausch von Ausrüstungsteilen bzw. jeder jeder Montage
- In festgelegten regelmäßigen Abständen/wiederkehrende Prüfungen nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen / Siehe hierzu auch Prüffristen für Arbeitsmittel
- im Gastgewerbe
- im Backgewerbe
- in der Nahrungsmittelherstellung
- in der Getränkeherstellung
- in Schausteller- und Zirkusbetrieben - Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit haben können,
- Nach Unfällen, nach prüfpflichtigten Veränderungen, nach längerer Nichtbenutzung oder Naturereignissen
- Alle 4 Jahre: Teigbearbeitungsmaschinen wie Teigkneter, Teigausrollmaschinen, Teigteilmaschinen, Teigwirkmaschinen, Backöfen, Fettbackgeräte, Kühlschränke, Rührmaschinen, Gatterbrotschneidemaschinen, Brotscheidemaschinen mit Sichelmesser, usw.
- Alle 6 Monate (Bei sehr geringer Fehlerquote: 1 Jahr, im Büro 2 Jahre): Mixer, Aufschnittschneidemaschinen, Verkaufswaagen, Kaffeeautomaten, Kochplatten, Rührgeräte, elektrische Handgeräte, Puddingkocher, elektrisch beheizte Messerabstreifer, usw.
Die Ergebnisse der Prüfungen müssen dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren werden.
Hilfreich ist ein Verzeichnis der zu prüfenden Arbeitsmittel, aus dem die zu prüfenden Arbeitsmittel, die Fristen und der Prüfer hervorgehen. Nutzen Sie das Formular „Prüfplan für Maschinen und Geräte“