Auf dieser Seite sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zusammengestellt, die für die bei der BGN versicherten Branchen Relevanz haben. Die TRGS sind Regeln für den Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb. Sie konkretisieren die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und spiegeln den aktuellen Stand von Technik und Arbeitsschutz wider.
| Nr. | Titel |
|---|---|
| TRGS 400 | Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen |
| TRGS 401 | Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen |
| TRGS 402 | Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition |
| TRGS 406 / TRBA 406 | Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege |
| Empfehlung 409 | Nutzung von REACH-Informationen für den Arbeitsschutz |
| TRGS 500 | Schutzmaßnahmen |
| TRGS 507 | Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern |
| TRGS 510 | Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern |
| TRGS 521 | Tätigkeiten mit alter Mineralwolle |
| TRGS 554 | Abgase von Dieselmotoren |
| TRGS 555 | Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten |
| TRGS 720 | Gefährliche explosionsfähige Gemische - Allgemeines |
| TRGS 721 | Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung |
| TRGS 722 | Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische |
| TRGS 727 | Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen |
| TRGS 741 | Organische Peroxide |
| TRGS 800 | Brandschutzmaßnahmen |
| TRGS 900 | Arbeitsplatzgrenzwerte |
| TRGS 907 | Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen |