Arbeitsmedizinische Vorsorge hilft, im Betrieb arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten zu verhüten und frühzeitig zu erkennen. Arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen oder anzubieten ist Arbeitgeberpflicht.
Grundlage für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge ist die in regelmäßigen Abständen zu überprüfende Gefährdungsbeurteilung. Ermitteln Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung – gegebenenfalls zusammen mit einem Betriebsarzt – mögliche Hautgefährdungen für die verschiedenen Arbeitsbereiche. Legen Sie anschließend fest, für welche Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig ist.
In den BGN-Mitgliedsbetrieben ist Feuchtarbeit die häufigste Hautgefährdung. Bei Feuchtarbeit kann arbeitsmedizinische Vorsorge in Frage kommen.
Welche arbeitsmedizinische Vorsorge Sie als Arbeitgeber bei Ihren Beschäftigten durchführen lassen oder ihnen anbieten müssen, ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.
Die Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme, die durch staatliches Recht geregelt ist. Sie darf technische und organisatorische Maßnahmen nicht ersetzen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge hilft, Hauterkrankungen frühzeitig zu erkennen und notwendige Präventionsmaßnahmen abzuleiten. Die Arbeitsmedizinische Vorsorge führt die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt durch.
Für Beschäftigte in Lebensmittelunternehmen ist die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Feuchtarbeit von wesentlicher Bedeutung.
Laut den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 401 ist bei Feuchtarbeit nach folgenden Kriterien eine Angebotsvorsorge (A) bzw. Pflichtvorsorge (P) erforderlich:
Hautkontakt zu Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als 2 Stunden (A)/ regelmäßig 4 Stunden und mehr (P) pro Arbeitstag oder
Hautkontakt zu Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten (Dauer unerheblich) und im häufigen Wechsel Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen [mehr als 10 Mal und bis zu 20 Mal (A)/ mehr als 20 Mal (P)] oder
Waschen der Hände mind. 15 und weniger als 25 Mal (A) / mind. 25 Mal pro Arbeitstag (P) oder
Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und im häufigen Wechsel Waschen der Hände [mehr als 5 und bis zu 10 Mal (A) / mehr als 10 Mal pro Arbeitstag (P)]
Alle wichtigen Infos zur arbeitsmedizinischen Vorsorge auf einen Blick enthält der BGN-Flyer „Arbeitsmedizinische Vorsorge im Betrieb – Eine Information für Arbeitgeber“.
Als Feuchtarbeit werden Tätigkeiten bezeichnet, bei denen Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Hautkontakt zu Wasser (z.B. Obst/Gemüse waschen)
oder wässrigen Flüssigkeiten (z.B. wässrige Reinigungs-/Desinfektionsmittel) haben
oder häufig die Hände waschen
oder diese Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe erfolgen.
Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen ist keine Feuchtarbeit.
Ausführliche Informationen finden Sie hier