Jedes Unternehmen braucht ausgebildete Ersthelfer/Erstehelferin. Es sind Beschäftigte des Unternehmens, die freiwillig diese Aufgabe übernehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, je nach Betriebsgröße eine bestimmte Anzahl an Ersthelfern ausbilden und regelmäßig fortbilden zu lassen.
Die vorgeschriebene Mindestanzahl betrieblicher Ersthelfer
Anzahl der Beschäftigten | Anzahl Ersthelfer |
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2 bis 20 anwesende Beschäftigte | 1 Ersthelfer |
Mehr als 20 anwesende Beschäftigte | 10 % der anwesenden Beschäftigten (Verwaltungs- und Handelsbetriebe: 5 % der anwesenden Beschäftigten) |
Während des laufenden Betriebs muss stets ein Ersthelfer vor Ort sein. Um Engpässe bei Urlaub oder Krankheit zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Betrieb mehr Ersthelfer als vorgeschrieben zu haben. Übrigens: Die BGN belohnt solche Betriebe mit 4 Punkten beim Prämienverfahren.
GUT ZU WISSEN
Beschäftigte, die eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens haben, können direkt als betriebliche Ersthelfer eingesetzt werden.
Als Ersthelfer-Fortbildung gelten auch regelmäßige Erste-Hilfe-Maßnahmen, die jemand im Rahmen einer ehrenamtlichen sanitäts- oder rettungsdienstlichen Tätigkeit durchführt.