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Medizinische Beratung - Arzt im Gespräch mit Patienten in der Arztpraxis. Im Fokus das Stethoskop

Branchenwissen

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge im Betrieb hilft, arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten zu verhüten und/oder frühzeitig zu erkennen. Damit trägt sie zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei.

 

Fragen und Antworten zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Sie darf technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ersetzen, kann diese aber wirksam ergänzen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge findet im geschützten Raum und unter dem Siegel der Verschwiegenheit des Betriebsarztes/der Betriebsärztin statt. Hier werden Beschäftigte zu den Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit informiert und beraten. Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese und gegebenenfalls körperliche oder klinische Untersuchungen sowie die Nutzung von Erkenntnissen aus der Vorsorge für die Gefährdungsbeurteilung und für sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes.

Arbeitsmedizinische Vorsorge kann sich auf ein individuelles ärztliches Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Beratung keine körperlichen oder klinischen Untersuchungen erforderlich sind oder Beschäftigte diese ablehnen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient nicht der Feststellung der Eignung oder Tauglichkeit von Beschäftigten für bestimmte Tätigkeiten. Deshalb soll arbeitsmedizinische Vorsorge und eine Untersuchung zur Feststellung der Eignung für berufliche Anforderungen auch getrennt durchgeführt werden (Weitere Informationen: FAQ BMAS).

Gesetzliche Grundlage zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge:

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), § 2

Arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen oder anzubieten ist Arbeitgeberpflicht. Rechtliche Grundlage zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) konkretisieren die Anforderungen der ArbMedVV. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der ArbMedVV erfüllt sind. Daneben gibt es zu speziellen Themen noch Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME).

Anhand der Gefährdungsbeurteilung stellen Sie den Bedarf der arbeitsmedizinischen Vorsorge in Ihrem Betrieb fest. Sie ermitteln die Gefährdungen, denen die Mitarbeitenden an ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Durch Substitution, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen (STOP- Prinzip) soll die Gefährdung beseitigt bzw. so gering wie möglich gehalten werden. Ist die bestehende Gefährdung durch diese Maßnahmen nicht zu beseitigen, muss Beschäftigen arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden (Angebotsvorsorge) oder die arbeitsmedizinische Vorsorge muss verpflichtend stattfinden (Pflichtvorsorge).

Die entsprechenden Anlässe zu Pflicht- und Angebotsvorsorge sind im Anhang der ArbMedVV aufgeführt.

Darüber hinaus ist den Beschäftigten auf Wunsch eine Wunschvorsorge zu gewähren, es sei denn, auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung und den getroffenen Schutzmaßnahmen ist bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge kann damit zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Betrieb beitragen und ergänzt die technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen.

 

1. Schritt      

Beurteilen Sie, ob und welche Gefährdung für Ihre Beschäftigten besteht.

Grundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Gefährdungsbeurteilung. Sollte für Ihr Unternehmen noch keine Gefährdungsbeurteilung vorliegen, erstellen Sie diese mit der Unterstützung fachkundiger Personen wie der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin. 

Ermitteln Sie gemeinsam mit Ihrem Betriebsarzt/Ihrer Betriebsärztin und/oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit, welche Tätigkeiten mit Gefährdungspotenzial (z. B. Arbeiten im Lärm, unter Staubexposition, hautschädigende Tätigkeiten) ausgeführt werden. Siehe Anhang ArbMedVV.

Stellen Sie Ihrem Betriebsarzt/Ihrer Betriebsärztin alle zur Beurteilung der Gefährdungen am Arbeitsplatz notwendigen Informationen zur Verfügung. Siehe Arbeitsmedizinische Regel (AMR 3.1) .

2. Schritt:      

Beauftragen Sie Ihren zuständigen Betriebsarzt/Ihre Betriebsärztin mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

3. Schritt:      

Planen Sie die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge in Ihrem Betrieb.

Legen Sie eine Vorsorgekartei an.

Suchen Sie mit Ihrem Betriebsarzt/Ihrer Betriebsärztin einen geeigneten Raum (ruhig und separat, Sichtschutz, Tisch, mindestens zwei Stühle, Steckdosen).

Sprechen Sie mit Ihrem Betriebsarzt/Ihrer Betriebsärztin über Termine, Zeitbedarf, Rücklauf der Vorsorgebescheinigungen u. Ä...

4. Schritt:      

Informieren Sie Ihre Beschäftigten persönlich und schriftlich über die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Nutzen Sie dazu z.B. unsere Vorlage. Dieses Anschreiben kann gleichzeitig als Nachweis für das Angebot der Vorsorge dienen.

5. Schritt:      

Aktualisieren Sie die Vorsorgekartei.

Nach Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge erhalten Sie von Ihrem Betriebsarzt/Ihrer Betriebsärztin eine Vorsorgebescheinigung. Die auf den Vorsorgebescheinigungen angegebenen Daten übernehmen Sie in Ihre Vorsorgekartei (Datum und Anlass der durchgeführten Vorsorge und der nächsten Vorsorge).

6. Schritt:      

Beteiligen Sie Ihren Betriebsarzt/Ihre Betriebsärztin, Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit und gegebenenfalls Ihren Betriebsrat stets an der Verbesserung der technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen.

Binden Sie Ihren Betriebsarzt/Ihre Betriebsärztin bei Fragen zum Gesundheitsschutz in Ihrem Betrieb ein, laden Sie ihn oder sie zu den Arbeitsschutzausschusssitzungen ein (bei Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitenden). Stellen Sie ihm/ihr die notwendigen und aktuellen Informationen zur Beurteilung von veränderten Gefährdungen am Arbeitsplatz zur Verfügung (auch zu geplanten Neuerungen oder Umbauten).

Nach Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge auswerten. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes in bestimmten Bereichen nicht ausreichen, so hat der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes vorzuschlagen.

Gesetzliche Grundlage zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die Pflichtvorsorge

Die Pflichtvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen muss. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der ArbMedVV aufgeführt.  Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat und die Vorsorgebescheinigung vorliegt.

Bei einer Pflichtvorsorge ist die Beratung verpflichtend, medizinische Untersuchungen finden nur mit Zustimmung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin statt.

Wird Pflichtvorsorge vom Unternehmen nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, kann es sich unter Umständen strafbar machen.

Anmerkung: Es besteht die Möglichkeit, Vorsorgen auch als ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen. Die ganzheitliche Vorsorge umfasst die Beratung zur Gesamtheit der arbeitsbedingten Einwirkungen (Belastungen) auf einen oder eine Beschäftigte und die Auswirkungen auf seine oder ihre Gesundheit. 

Sprechen Sie dazu Ihren Betriebsarzt/ Ihre Betriebsärztin an.

Die Angebotsvorsorge

Die Angebotsvorsorge hat der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der ArbMedVV aufgeführt. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiterhin regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.

Die Beschäftigten dürfen das Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge annehmen oder ablehnen ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Wird Angebotsvorsorge vom Arbeitgeber nicht oder nicht rechtzeitig angeboten, kann er sich unter Umständen strafbar machen.

Anmerkung: Es besteht die Möglichkeit, Vorsorgen auch als ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen. Die ganzheitliche Vorsorge umfasst die Beratung zur Gesamtheit der arbeitsbedingten Einwirkungen (Belastungen) auf einen oder eine Beschäftigte und die Auswirkungen auf seine oder ihre Gesundheit. 

Sprechen Sie dazu Ihren Betriebsarzt/ Ihre Betriebsärztin an.

 

Die Wunschvorsorge

Die Wunschvorsorge muss der Arbeitgeber dem/der Beschäftigten auf seinen/ihren Wunsch hin gewähren, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Im Gegensatz zur Pflicht- und Angebotsvorsorge müssen bei der Wunschvorsorge die Beschäftigten aktiv werden. Wie bei der Angebots- und Pflichtvorsorge werden auch hier keine Informationen an den Arbeitgeber weitergeleitet (Ausnahme: Zustimmung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin). Für weitere Informationen zur Wunschvorsorge gibt es eine Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME).

Anmerkung: Es besteht die Möglichkeit, Vorsorgen auch als ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen. Die ganzheitliche Vorsorge umfasst die Beratung zur Gesamtheit der arbeitsbedingten Einwirkungen (Belastungen) auf einen oder eine Beschäftigte und die Auswirkungen auf seine oder ihre Gesundheit. 

Sprechen Sie dazu Ihren Betriebsarzt/ Ihre Betriebsärztin an.

 

Gesetzliche Grundlage

Arbeitsmedizinische Vorsorge sollte während der Arbeitszeit stattfinden. Außerhalb der Arbeitszeit stattfindende Vorsorgen werden als Arbeitszeit angerechnet.

Beispiele für Anlässe in unseren Mitgliedsbetrieben:

  • Tätigkeiten mit Getreide- und Futtermittelstäuben

  • Tätigkeiten mit Mehlstaub

  • Hautkontakt mit Feuchtarbeit/ Hautkontakt mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Stoffen (siehe TRGS 401) 

  • Tätigkeiten mit Lärmexposition

  • Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten Belastungen für das Muskel-Skelett-System

  • Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung

  • Tätigkeit an Bildschirmgeräten mit der Möglichkeit der angemessenen Untersuchung des Sehvermögens

Anhang ArbmedVV: Weitere Anlässe und Regelungen

Der Arbeitgeber hat Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs der ArbMedVV in regelmäßigen Abständen zu veranlassen. Fristen für die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgen sind in der AMR 2.1. festgelegt. Diese Fristen sind Maximalfristen, d. h. sie dürfen nicht überschritten werden. Die Fristen sind zu verkürzen, wenn dies vom Arzt oder der Ärztin im Sinne des §7 ArbMedVV aus arbeitsmedizinischer Sicht für notwendig gehalten wird.
In der Vorsorgebescheinigung teilt der Arzt/ die Ärztin dem Arbeitgeber mit, wann die nachfolgende arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgen sollte. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsmedizinische Vorsorge auch dann regelmäßig anzubieten, wenn der oder die Beschäftigte ein früheres Angebot ausgeschlagen hat (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV).

Arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge sind bei Mitgliedsbetrieben der BGN in der ASD/KPZ-Betreuung inbegriffen, es entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Kosten für die Pflichtvorsorge sind vom Unternehmer zu tragen.

Bei anderen Betreuungsmodellen, wie z.B. dem Unternehmermodell, entstehen dem Arbeitgeber Kosten für Angebots-, Pflicht- und Wunschvorsorge.   

Im Unterschied zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen gutachterliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers.

Gemäß ArbMedVV sollten arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen grundsätzlich getrennt voneinander durchgeführt werden (§3 Abs. 3 Satz 2 ArbMedVV).

Eignungsuntersuchungen bedürfen einer separat geregelten Rechtsgrundlage (z.B. Anlage zum Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Fahrerlaubnisverordnung o.Ä.) und müssen immer verhältnismäßig sein.

Eignungsuntersuchungen dienen meist dazu, die Risiken und Gefährdungen Dritter zu reduzieren oder der Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten der/des Beschäftigten erwarten lassen, dass die zu erledigenden Tätigkeiten vom Beschäftigten/der Beschäftigten auch ausgeübt werden können.

Weitere Informationen zu Eignungsuntersuchung, DGUV Information 250-010

Kontakt

0351-877270

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Weitere Informationen:

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