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BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung
Bühne Flüssiggas

Branchenwissen

Flüssiggas- und Erdgasanlagen

Flüssiggas- und Erdgasanlagen kommen häufig im Gastgewerbe vor. Auf dieser Themenseite erfahren Sie, welche arbeitssicherheitstechnischen Aspekte Sie in Ihrem Betrieb einhalten müssen und was Sie tun können, um hier Arbeitsunfälle präventiv anzugehen.

Sichere Flüssiggas- und Erdgasanlagen durch Prüfung und Kontrolle

Zur fachgerechten Verwendung von Flüssiggas gehört, dass die vorgeschriebenen Prüfungen und Kontrollen durchgeführt werden. Hier ein Überblick, was geprüft und was kontrolliert werden muss und wer das machen darf. Flüssiggasanlagen prüfen dürfen nur speziell dafür ausgebildete Personen. Kontrollen führen unterwiesene Beschäftigte durch.

Betreiber gewerblich genutzter Flüssiggasanlagen müssen die regelmäßige Prüfung ihrer Anlage veranlassen.
Beauftragen Sie die regelmäßige Prüfung Ihrer Flüssiggasanlage. Sie verringert Ihr Restrisiko.

 

WER darf prüfen?

Nur eine „zur Prüfung befähigte Person“ darf die Prüfung Ihrer Flüssiggasanlage durchführen. Stellen Sie sicher, dass die zur Prüfung befähigte Person (Prüfer), die Sie beauftragen, auch die Anforderungen zur Prüfung von Flüssiggasanlagen in Ihrer Branche erfüllt (Rechtsgrundlage mit den Anforderungen, siehe unten). Die BGN und Partner bieten zudem Lehrgänge an, mit denen Sie sich selbst als Prüfer qualifizieren können. Finden Sie in dieser Übersicht den passenden Prüfer-Lehrgang für Flüssiggasanlagen

Fordern Sie zu Ihrer Absicherung eine entsprechende Bestätigung des Fachbetriebs, der den Prüfer entsendet. Nach durchgeführter Prüfung stellt dieser eine Prüfaufzeichnung aus – für Sie ein Nachweis, dass Sie Ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen. Die BGN führt eine Prüferdatenbank an, in der Sie eine Person finden können, die Ihre Flüssiggasanlage oder Ihre Erdgasanlage fachgerecht überprüfen kann. 

 

WAS wird geprüft?

  • die sichere Installation und Aufstellung der Flüssiggasanlage

  • Dichtheit und sichere Funktion

 

WANN wird geprüft?

  • vor der ersten Inbetriebnahme einer Flüssiggasanlage und nach Austausch von Ausrüstungsteilen,
    z. B. Druckregeleinrichtungen, Gasströmungswächter oder Schlauchbruchsicherungen, Rohr- oder Schlauchleitungen, Verbrauchseinrichtungen

  • Wiederkehrende Prüfung; Höchstfristen nach (Betriebssicherheitsverordnung Anhang 3, Abschnitt 2):
    - ortsveränderliche Flüssiggasanlagen wie Heizstrahler, Katalytofen, Anlagen in fliegenden Bauten sowie Anlagen in oder an Fahrzeugen: mindestens alle 2 Jahre
    - ortsfeste Flüssiggasanlagen wie stationärer Herd, Kocher oder Grill: mindestens alle 4 Jahre

 

Rechtsgrundlagen

 

GUT ZU WISSEN

Prüfer von Flüssiggasanlagen finden Sie z. B. in der Prüfer-Datenbank der BGN.

Es gibt unterschiedliche Qualifikationsnachweise:  Prüfer von

  • Flüssiggas-Flaschenanlagen zu Brennzwecken im Gastgewerbe und Schaustellergewerbe (außer Anlagen in oder an Fahrzeugen) und

  • Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen im Gastgewerbe und  Schaustellergewerbe

  • Flüssiggas-Flaschenanlagen zu Brennzwecken im Baugewerbe.

Flaschenwechsel/Inbetriebnahme

Mann dreht am Verschluss einer Flüssiggasflasche

Flaschenwechseln bei einer Flüssiggasanlage birgt Risiken. Wie Sie sicher vorgehen und die Anlage in Betrieb nehmen können.

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Häufig gestellte Fragen

Symbolbild mit Fragezeichen

Sie haben eine Frage zu einer Flüssiggasanlage? Schauen Sie in den häufig gestellten Fragen (FAQ) vorbei. 

zum FAQ

Sie haben eine Frage, Anregung oder Rückmeldung? Treten Sie in direkten Kontakt mit unseren Fachexpertinnen und Fachexperten für Flüssiggas und schreiben Sie uns an: fluessiggas@bgn.de.

Lernen Sie in unseren BGN-Seminaren den professionellen Betrieb von Flüssiggasanlagen kennen.

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