Flüssiggasanlagen, die Arbeitsmittel (nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV) sind, müssen von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Das ist jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Flüssiggasanlage verfügt.
Weitere Informationen in der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen", unter Ziffer 4.2
Zum Beispiel in der Prüfer-Datenbank der BGN.
Die Prüfungen müssen dokumentiert werden. Nutzen Sie für die Dokumentation der Prüfung z. B. nachfolgende Prüfbescheinigungen. Die Formulare sind auch in Word hinterlegt.
Prüfplaketten oder dergleichen sind nicht erforderlich. Sie können aber zusätzlich angebracht werden.
Bei der Wahl der Flaschengröße (z.B. 5-kg-, 11-kg- oder 33-kg-Flasche) spielt die Verdampfungsleistung eine entscheidende Rolle. 5-kg-, 11-kg- und 33-kg-Flaschen haben jeweils unterschiedliche Verdampfungsleistungen (siehe Tabelle). Damit die benötigte Gasmenge mit dem erforderlichen Druck zur Verfügung steht, sind insbesondere die Anschlusswerte der Geräte, die Betriebsdauer und die Außentemperatur zu berücksichtigen. Richtwerte zu Entnahmeleistungen aus Flaschen können aus der Tabelle abgelesen werden.
Entnahmeart -maximale Entnahmeleistung bei Flaschengröße in kg/h bei Raumtemperatur
Entnahmeart | Entnahmeleistung bei entsprechender Flaschengröße in kg/h | ||
---|---|---|---|
5 kg | 11 kg | 33 kg | |
Kurzzeitig bzw. bei stoßweiser Entnahme (20 Min.) | 1,5 kg/h | 2.0 kg/h | 3,0 kg/h |
Periodische Entnahme bzw. bei 50 % Unterbrechungen | 0,5 kg/h | 0,8 kg/h | 1,8 kg/h |
Dauerentnahme | 0,2 kg/h | 0,3 kg/h | 0,6 kg/h |
Quelle: TRF 2012 Kommentar 2014
Die Umrechnung der Leistungsdaten am Gasgerät (Angabe zumeist in kW) in kg/h Flüssiggas kann wie folgt vorgenommen werden: Der Heizwert von 1 kg Propan entspricht 12,87 kWh. Berechnung: Für ein Gasgerät mit einer Nennwärmebelastung von 24 kW ist ein Flüssiggasverbrauch von ca. 1,86 kg/h erforderlich (=> 24 kW : 12,87 kWh/kg = 1,86 kg/h).
Entsprechend der Entnahmeart (kurzzeitig, periodisch, Dauerentnahme) wird durch z. B. das Zusammenschalten von Flaschen die erforderliche Gasmenge zur Verfügung gestellt.
Nach den Regelungen in § 2 (6) BetrSichV ist eine zur Prüfung befähigte Person eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.
Die TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" konkretisiert in Ziffer 4.2 diese Anforderungen unter anderem mit folgendem Hinweis: "Wenn diese Personen ihre für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten, z. B. durch regelmäßige Teilnahme an spezifischen Lehrgängen für befähigte Personen zur Prüfung von Flüssiggasanlagen. Die Teilnahme sollte spätestens nach fünf Jahren wiederholt werden."
Aufgrund vieler Nachfragen aus der Praxis haben die Berufsgenossenschaften zusammen mit den Fachverbänden (DVGW und DVFG) spezifische Lehrgänge für Prüfpersonen entwickelt.
Die BGN hat zusammen mit den Fachverbänden (DVGW und DVFG) spezifische Lehrgänge für Prüfpersonen entwickelt. Anbieter dieser Lehrgänge finden Sie hier.
Ausbildungslehrgänge zum Prüfer (zur Prüfung befähigte Personen) von Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor bieten:
Treibgassicherheit & Technik, Otto Lingemann in Lennestadt,
Tel.: 02721 60699-44, E-Mail: info@treibgassicherheit.deNiemeyer Treibgastechnik GmbH & Co. KG in Wenden-Elben
Tel.: 02762 98876-0, E-Mail: m.noecker@niemeyer-treibgastechnik.de
Wie oft muss eine Flüssiggasanlage geprüft werden?
Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen ermitteln und festlegen. Im Anhang 3 Abschnitt 2 der BetrSichV sind u. a. die Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen festgelegt nach § 14 (4)
Verbrauchsanlage mindestens alle 4 Jahre
Flüssiggasanlage mit Versorgung aus ortsfestem Druckgasbehälter (Flüssiggasbehälter)
mindestens alle 2 Jahre
2 x 11-kg-Flaschenanlage im Gebäude mit Schlauchleitungen länger als 40 cm
Zweistufige Sicherheitsdruckregeleinrichtung "S2SR" (Safety two Stages Regulator- bisherige Bezeichnung Überdrucksicherheitseinrichtung (ÜDS)) mit thermischer Absperreinrichtung (TAE), Sichtanzeige und Manometer
Schlauchbruchsicherung (SBS)
Schlauchleitung länger als 40 cm
Verbrauchseinrichtung (Gasherd bzw. Dönergrillgerät) mit Flammenüberwachungseinrichtungen (Thermoelektrische Zündsicherungen)
mindestens alle 2 Jahre
11-kg-Flaschenanlage im Fahrzeug
Von außen zugänglicher Flaschenschrank, gasdicht zum Innenraum
Flaschenschrank oder -kasten mit ausreichender (mind. 20 min) Feuerwiderstandsfähigkeit
Lüftungsöffnung ins Freie (mind. 100 cm2)
Flaschen-Halterungen zum Fixieren der Flüssiggasflaschen
Zweistufige Sicherheitsdruckregeleinrichtung "S2SR" (Safety two Stages Regulator - bisherige Bezeichnung: Überdrucksicherheitseinrichtung (ÜDS)) mit Sichtanzeige und Manometer
Schlauchleitung max. 40 cm
Fest verlegte Rohrleitung
Mind. 2 Lüftungseinrichtungen; Größe jeweils mind. 100 cm2
Verbrauchseinrichtung (Gasgerät) mit Flammenüberwachungseinrichtungen (Thermoelektrische Zündsicherungen, Anschlussdruck 50 mbar ggf. nachgeschaltete Druckregeleinrichtung für einen Anschlussdruck von 30 mbar
mindestens einmal jährlich