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Branchenwissen

Flüssiggas- und Erdgasanlagen – Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Flüssiggasanlagen, die Arbeitsmittel (nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV) sind, müssen von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Das ist jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Flüssiggasanlage verfügt.

Weitere Informationen in der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen", unter Ziffer 4.2

Zum Beispiel in der Prüfer-Datenbank der BGN.

Bei der Wahl der Flaschengröße (z.B. 5-kg-, 11-kg- oder 33-kg-Flasche) spielt die Verdampfungsleistung eine entscheidende Rolle. 5-kg-, 11-kg- und 33-kg-Flaschen haben jeweils unterschiedliche Verdampfungsleistungen (siehe Tabelle). Damit die benötigte Gasmenge mit dem erforderlichen Druck zur Verfügung steht, sind insbesondere die Anschlusswerte der Geräte, die Betriebsdauer und die Außentemperatur zu berücksichtigen. Richtwerte zu Entnahmeleistungen aus Flaschen können aus der Tabelle abgelesen werden.
Entnahmeart -maximale Entnahmeleistung bei Flaschengröße in kg/h bei Raumtemperatur

EntnahmeartEntnahmeleistung bei entsprechender Flaschengröße in kg/h
 5 kg11 kg33 kg
Kurzzeitig bzw. bei stoßweiser Entnahme (20 Min.)1,5 kg/h2.0 kg/h3,0 kg/h
Periodische Entnahme  bzw. bei 50 % Unterbrechungen0,5 kg/h0,8 kg/h1,8 kg/h
Dauerentnahme0,2 kg/h0,3 kg/h0,6 kg/h

Quelle: TRF 2012 Kommentar 2014


Die Umrechnung der Leistungsdaten am Gasgerät (Angabe zumeist in kW) in kg/h Flüssiggas kann wie folgt vorgenommen werden: Der Heizwert von 1 kg Propan entspricht 12,87 kWh. Berechnung: Für ein Gasgerät mit einer Nennwärmebelastung von 24 kW ist ein Flüssiggasverbrauch von ca. 1,86 kg/h erforderlich (=> 24 kW : 12,87 kWh/kg = 1,86 kg/h).
Entsprechend der Entnahmeart (kurzzeitig, periodisch, Dauerentnahme) wird durch z. B. das Zusammenschalten von Flaschen die erforderliche Gasmenge zur Verfügung gestellt.

Nach den Regelungen in § 2 (6) BetrSichV ist eine zur Prüfung befähigte Person eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.

Die TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" konkretisiert in Ziffer 4.2 diese Anforderungen unter anderem mit folgendem Hinweis: "Wenn diese Personen ihre für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten, z. B. durch regelmäßige Teilnahme an spezifischen Lehrgängen für befähigte Personen zur Prüfung von Flüssiggasanlagen. Die Teilnahme sollte spätestens nach fünf Jahren wiederholt werden."

Aufgrund vieler Nachfragen aus der Praxis haben die Berufsgenossenschaften zusammen mit den Fachverbänden (DVGW und DVFG) spezifische Lehrgänge für Prüfpersonen entwickelt.

Die BGN hat zusammen mit den Fachverbänden (DVGW und DVFG) spezifische Lehrgänge für Prüfpersonen entwickelt. Anbieter dieser Lehrgänge finden Sie hier.

Ausbildungslehrgänge zum Prüfer (zur Prüfung befähigte Personen) von Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor bieten:

Wie oft muss eine Flüssiggasanlage geprüft werden?

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen ermitteln und festlegen. Im Anhang 3 Abschnitt 2 der BetrSichV sind u. a. die Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen festgelegt nach § 14 (4)

Flüssiggasanlage mit nicht überwachungsbedürftigen Rohrleitungsteilen

Verbrauchsanlage mindestens alle 4 Jahre

Flüssiggasanlage mit Versorgung aus ortsfestem Druckgasbehälter (Flüssiggasbehälter)

 

Flüssiggas

mindestens alle 2 Jahre

2 x 11-kg-Flaschenanlage im Gebäude mit Schlauchleitungen länger als 40 cm

  1. Zweistufige Sicherheitsdruckregeleinrichtung "S2SR" (Safety two Stages Regulator- bisherige Bezeichnung Überdrucksicherheitseinrichtung (ÜDS)) mit thermischer Absperreinrichtung (TAE), Sichtanzeige und Manometer

  2. Schlauchbruchsicherung (SBS)

  3. Schlauchleitung länger als 40 cm

  4. Verbrauchseinrichtung (Gasherd bzw. Dönergrillgerät) mit Flammenüberwachungseinrichtungen (Thermoelektrische Zündsicherungen)

Flüssiggas

mindestens alle 2 Jahre

11-kg-Flaschenanlage im Fahrzeug

  1. Von außen zugänglicher Flaschenschrank, gasdicht zum Innenraum

  2. Flaschenschrank oder -kasten mit ausreichender (mind. 20 min) Feuerwiderstandsfähigkeit

  3. Lüftungsöffnung ins Freie (mind. 100 cm2)

  4. Flaschen-Halterungen zum Fixieren der Flüssiggasflaschen

  5. Zweistufige Sicherheitsdruckregeleinrichtung "S2SR" (Safety two Stages Regulator - bisherige Bezeichnung: Überdrucksicherheitseinrichtung (ÜDS)) mit Sichtanzeige und Manometer

  6. Schlauchleitung max. 40 cm

  7. Fest verlegte Rohrleitung

  8. Mind. 2 Lüftungseinrichtungen; Größe jeweils mind. 100 cm2

  9. Verbrauchseinrichtung (Gasgerät) mit Flammenüberwachungseinrichtungen (Thermoelektrische Zündsicherungen, Anschlussdruck 50 mbar ggf. nachgeschaltete Druckregeleinrichtung für einen Anschlussdruck von 30 mbar

mindestens einmal jährlich

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