Flüssiggas- und Erdgasanlagen kommen häufig im Gastgewerbe vor. Auf dieser Themenseite erfahren Sie, welche arbeitssicherheitstechnischen Aspekte Sie in Ihrem Betrieb einhalten müssen und was Sie tun können, um hier Arbeitsunfälle präventiv anzugehen.
Sichere Flüssiggas- und Erdgasanlagen durch Prüfung und Kontrolle
Zur fachgerechten Verwendung von Flüssiggas gehört, dass die vorgeschriebenen Prüfungen und Kontrollen durchgeführt werden. Hier ein Überblick, was geprüft und was kontrolliert werden muss und wer das machen darf. Flüssiggasanlagen prüfen dürfen nur speziell dafür ausgebildete Personen. Kontrollen führen unterwiesene Beschäftigte durch.
Betreiber gewerblich genutzter Flüssiggasanlagen müssen die regelmäßige Prüfung ihrer Anlage veranlassen.
Beauftragen Sie die regelmäßige Prüfung Ihrer Flüssiggasanlage. Sie verringert Ihr Restrisiko.
WER darf prüfen?
Nur eine „zur Prüfung befähigte Person“ darf die Prüfung Ihrer Flüssiggasanlage durchführen. Stellen Sie sicher, dass die zur Prüfung befähigte Person (Prüfer), die Sie beauftragen, auch die Anforderungen zur Prüfung von Flüssiggasanlagen in Ihrer Branche erfüllt (Rechtsgrundlage mit den Anforderungen, siehe unten). Die BGN und Partner bieten zudem Lehrgänge an, mit denen Sie sich selbst als Prüfer qualifizieren können. Finden Sie in dieser Übersicht den passenden Prüfer-Lehrgang für Flüssiggasanlagen.
Fordern Sie zu Ihrer Absicherung eine entsprechende Bestätigung des Fachbetriebs, der den Prüfer entsendet. Nach durchgeführter Prüfung stellt dieser eine Prüfaufzeichnung aus – für Sie ein Nachweis, dass Sie Ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen. Die BGN führt eine Prüferdatenbank, in der Sie eine Person finden können, die Ihre Flüssiggasanlage fachgerecht überprüfen kann.
WAS wird geprüft?
die sichere Installation und Aufstellung der Flüssiggasanlage
Dichtheit und sichere Funktion
WANN wird geprüft?
vor der ersten Inbetriebnahme einer Flüssiggasanlage und nach Austausch von Ausrüstungsteilen,
z. B. Druckregeleinrichtungen, Gasströmungswächter oder Schlauchbruchsicherungen, Rohr- oder Schlauchleitungen, VerbrauchseinrichtungenWiederkehrende Prüfung; Höchstfristen nach (Betriebssicherheitsverordnung Anhang 3, Abschnitt 2):
- ortsveränderliche Flüssiggasanlagen wie Heizstrahler, Katalytofen, Anlagen in fliegenden Bauten sowie Anlagen in oder an Fahrzeugen: mindestens alle 2 Jahre
- ortsfeste Flüssiggasanlagen wie stationärer Herd, Kocher oder Grill: mindestens alle 4 Jahre
Rechtsgrundlagen
GUT ZU WISSEN
Prüfer von Flüssiggasanlagen finden Sie z. B. in der Prüfer-Datenbank der BGN.
Es gibt unterschiedliche Qualifikationsnachweise: Prüfer von
Flüssiggas-Flaschenanlagen zu Brennzwecken im Gastgewerbe und Schaustellergewerbe (außer Anlagen in oder an Fahrzeugen) und
Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen im Gastgewerbe und Schaustellergewerbe
Flüssiggas-Flaschenanlagen zu Brennzwecken im Baugewerbe.
WER kontrolliert?
Unterwiesene, zuverlässige Beschäftigte. Sie wissen:
wie man Flüssiggasflaschen richtig und gefahrlos wechselt und
wie man Flüssiggas-(Flaschen)anlagen sicher betreibt:
- richtige Außerbetriebnahme der Flüssiggasanlage,
- richtiges Verhalten bei Störungen, Gefahren und Brand,
- erforderliche Schutzmaßnahmen,
- richtige Beförderung von Flüssiggasflaschen mit Kraftfahrzeugen,
- Beachtung der Betriebsanweisung(en).
Siehe auch: Unterweisung der Beschäftigten
WELCHE Kontrolle WANN?
Dichtheitskontrolle
mit einem schaumbildenden Mittel, z. B. Leckgassuchspray, an der Verbindung Flaschenabsperrventil/Druckregelgerät bzw. Hochdruckschlauch
- nach jedem Flaschenwechsel
- nach dem erneuten Anschluss einer bereits in Gebrauch befindlichen FlüssiggasflascheSichtkontrolle
Sind Schlauchleitungen oder andere Teile wie z. B. die Druckregeleinrichtung beschädigt? Sichtkontrollen werden arbeitstäglich vor der Inbetriebnahme durchgeführt.
Rechtsgrundlage
TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“
Sie haben eine Frage, Anregung oder Rückmeldung? Treten Sie in direkten Kontakt mit unseren Fachexpertinnen und Fachexperten für Flüssiggas und schreiben Sie uns an: fluessiggas@bgn.de.
Lernen Sie in unseren BGN-Seminaren den professionellen Betrieb von Flüssiggasanlagen kennen.
Seminar findenFlüssiggasanlagen
Betriebsanweisungen
Weiteres
Muster-Explosionsschutz-Dokument (ortsfeste Flüssiggasanlage)
Muster-Explosionsschutz-Dokument (ortsveränderliche Flüssiggasflaschenanlage)
Unterweisungshilfe "Richtiges Wechseln von Flüssiggasflaschen"
Erdgasanlagen
Betriebsanweisungen
Weiteres
DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas" | |
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Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) | |
Weiterführender Link |
TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" | |
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TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" | |
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TRBS 3145/TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, Innerbetriebliche Beförderung, Entleeren" | |
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TRBS 3146/TRGS 746 "Ortsfeste Druckanlagen für Gase" | |
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Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) | |
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TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffe in ortsbeweglichen Behältern" | |
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Verordnung (EU) 2016/426 … über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe… (Gasgeräteverordnung) | |
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DGUV Information 210-001 "Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße" | |
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IVSS "Sicherheit von Flüssiggasanlagen" | |
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