Schäden an Maschinen, Geräten und Anlagen können zu Störungen, Betriebsunterbrechungen und Unfällen führen. Deshalb müssen die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Maschinen, Geräte und Anlagen regelmäßig kontrolliert und gegebenenfalls geprüft werden. Vor der Verwendung muss zum Beispiel durch Sichtkontrolle festgestellt werden: Sind die nötigen Sicherheitseinrichtungen vorhanden? Funktionieren alle Sicherheitseinrichtungen? Zusätzlich zu diesen Kontrollen müssen Sie in Ihrem Betrieb für wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabständen sorgen.
Wie, von wem und in welchen Abständen das geschehen soll, finden Sie in den untenstehenden Tabellen unten. Darin stehen wiederkehrende Fristen für ausgewählte Prüfgegenstände. Einzuhalten sind immer die festgelegten maximalen Prüffristen aus Vorschriften. Nicht rechtsverbindliche Prüffristen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
GUT ZU WISSEN
Einzuhalten sind immer die festgelegten maximalen Prüffristen aus Vorschriften. Nicht rechtsverbindliche Prüffristen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Zusätzlich sind die vom Hersteller vorgegebenen Hinweise in der Betriebsanleitung sowie Prüf- und Wartungsintervalle zu beachten.
GESAMTÜBERBLICK PRÜF- UND KONTROLLFRISTEN ZUM DOWNLOAD
Der Gesamtübersicht der Prüf- und Kontrollfristen als PDF zum Download oder nachfolgend online.
*Bewährte/empfohlene Prüf-, Kontrollfristen; tatsächliche Frist ist durch Gefährdungsbeurteilung festzulegen
Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS):
Prüfstelle, die von der zuständigen Landesbehörde für bestimmte Aufgabenbereiche benannt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgemacht wurde
Sachkundiger:
Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem jeweiligen Gebiet hat, mit dem einschlägigen Vorschriften- und Regelwerk vertraut ist und den sicheren Zustand des zu prüfenden Gegenstands (zum Beispiel Maschine, Gerät, Anlage) beurteilen kann
Fachkundiger:
Fachkundige zur Wartung von Feuerlöschern sind insbesondere Sachkundige gemäß DIN 14406-4 „Tragbare Feuerlöscher – Teil 4: Instandhaltung“
Zur Prüfung befähigte Person (zPbP):
Vom Unternehmer festgelegte Person, die durch ihre entsprechende Berufsausbildung, ihre ausreichende Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung des zu prüfenden Gegenstands (zum Beispiel Maschine, Gerät, Anlage) verfügt
Betreiber, unterwiesene Beschäftigte:
Betreiber, der über die erforderlichen Kenntnisse zur sicheren Verwendung des zu kontrollierenden Gegenstands verfügt; Beschäftigte, welche angemessen und ausreichend unterwiesen wurden, sodass diese in der Lage sind, die Kontrollen vor und während der Arbeit durchzuführen und dabei Mängel zu erkennen
Hinweis:
Je nach Rechtsquelle kann es abweichende Definitionen geben. Die vorliegenden Übersichten sind nicht abschließend.
Was | Prüfung durch | Prüffrist | Kontrolle durch | Kontrollfrist |
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Brandmeldeanlagen | zPbP (Sachkundiger) | jährlich* | ||
Feuerlöschanlagen (ortsfest) | zPbP (Sachkundiger) | jährlich* | ||
Feuerlöscher | zPbP (Sachkundiger) | alle 2 Jahre | ||
Brandschutztüren (Feststellanlagen) | zPbP (Sachkundiger) | jährlich* | Betreiber, unterwiesene Beschäftigte | monatlich |
Sicherheitsbeleuchtung | zPbP | jährlich* |
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Was | Prüfung durch | Prüffrist |
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Kompressoren Druckinhaltsprodukt ≤ 1000 [bar l] | zPbP | jährlich |
Kompressoren Druckinhaltsprodukt > 1000 [bar l] | ZÜS | • äußere Prüfung alle 2 Jahre • innere Prüfung alle 5 Jahre • Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre |
Andere Druckbehälter | zPbP/ZÜS | nach Herstellerangaben bzw. Druckinhaltsprodukt |
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Was | Prüfung durch | Prüffrist | Kontrolle durch | Kontrollfrist |
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Ortsveränderliche Betriebsmittel | zPbP (Elektrofachkraft) | Richtwert alle 6 Monate* | ||
Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel | zPbP (Elektrofachkraft) | alle 4 Jahre* | ||
Fehlerstromschutzschalter nicht stationäre Anlagen | Betreiber, unterwiesene Beschäftigte | arbeitstäglich | ||
Fehlerstromschutzschalter stationäre Anlagen | Betreiber, unterwiesene Beschäftigte | 6 Monate |
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Was | Prüfung durch | Prüffrist |
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Pkw, Transporter, Lkw | zPbP | jährlich auf betriebssicheren Zustand* |
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Was | Kontrolle durch | Kontrollfrist |
---|---|---|
Temperaturregler und -begrenzer | Betreiber, unterwiesene Beschäftigte | arbeitstägliche Sichtkontrolle auf Beschädigung und ordnungsgemäße Befestigung |
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Was | Prüfung durch | Prüffrist |
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Schankanlage | zPbP | 2 Jahre* |
Gaswarnanlagen für CO₂ | vom Hersteller beauftragte Person (zPbP) | nach Herstellervorgabe |
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Was | Prüfung durch | Prüffrist |
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Anschlag-, Lastaufnahme- und Tragmittel | zPbP | jährlich |
Winden, Hub- und Zuggerät | zPbP | jährlich |
Hebezeuge, Kettenzüge | zPbP | jährlich |
Krane | zPbP, teilweise auch Prüfsachverständiger | unterschiedlich, je nach Kranart |
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
DGUV-Grundsatz Prüfbuch Schlacht- und Fleischtransportbahnen und deren Lastaufnahmeeinrichtungen
DGUV-Grundsatz 308-008 Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
DGUV-Grundsatz 309-003 Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern
DGUV-Grundsatz 309-007 Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte
FBNG-010 Steuerung für Hub- und Kippeinrichtungen von Bottichen in handwerklichen Backbetrieben
Was | Prüfung durch | Prüffrist | Kontrolle durch | Kontrollfrist |
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Leitern | zPbP | jährlich* | Benutzer/Benutzerinnen | vor Verwendung |
Tritte | zPbP | jährlich* | Benutzer/Benutzerinnen | vor Verwendung |
Podeste | zPbP | jährlich* | Benutzer/Benutzerinnen | vor Verwendung |
fahrbare Arbeitsbühne („Rollgerüst“) | zPbP | jährlich* | Betreiber, unterwiesene Beschäftigte | nach Aufbau |
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Was | Prüfung durch | Prüffrist | Kontrolle durch | Kontrollfrist |
---|---|---|---|---|
Sicherheitseinrichtungen an Maschinen und Geräten | zPbP | jährlich* oder nach Herstellervorgabe | Betreiber, unterwiesene Beschäftigte | arbeitstäglich |
Wäschereimaschinen | zPbP | jährlich* | ||
Müllpressen | zPbP | jährlich* |
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Was | Prüfung durch | Prüffrist | Kontrolle durch | Kontrollfrist |
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PSA gegen Absturz | zPbP | jährlich | Benutzer/Benutzerinnen | vor Verwendung |
Alle PSA | Benutzer/Benutzerinnen | vor Verwendung |
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
DGUV-Regel 112-191 / 112-991 Benutzung von Fuß- und Knieschutz
DGUV-Regel 112-198 Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz
DGUV-Regel 112-201 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken
DGUV-Regel 112-202 Benutzung von Stechschutzkleidung, Stechschutzhandschuhen und Armschützern
FBNG-004 (Stech-)Schutzhandschuhe an Bandsägen, anderen beweglichen Maschinenteilen und Antrieben
Was | Prüfung durch | Prüffrist |
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Hochdruckreiniger | zPbP | jährlich* |
Hebebühnen | zPbP | jährlich* |
Kälteanlagen | zPbP | jährlich* |
Thermoölbacköfen | Herstellerfirma oder zPbP | jährlich (Wärmeübertragungssystem sowie weitere Verwendbarkeit des Thermoöl |
Türen und Tore (kraftbetätigt) | zPbP | jährlich* |
Nebelanlagen | zPbP | jährlich* |
Lasereinrichtungen | zPbP | jährlich* |
Viehschussapparate | Hersteller | alle zwei Jahre |
Transportbahnsysteme (Rohrbahn) | zPbP | jährlich* |
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN