In Ihrem Browser ist JavaScript deaktiviert.
Das Design dieser Webseite kann deshalb möglicherweise nicht in seinem vollen Umfang mit allen Funktionen abgebildet werden.
BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung
content-seite_prüffristen_branchenwissen

Branchenwissen

Prüffristen und Kontrollfristen – Schausteller

 

Schäden an Maschinen, Geräten und Anlagen können zu Störungen, Betriebsunterbrechungen und Unfällen führen. Deshalb müssen die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Maschinen, Geräte und Anlagen regelmäßig kontrolliert und gegebenenfalls geprüft werden. Vor der Verwendung muss zum Beispiel durch Sichtkontrolle festgestellt werden: Sind die nötigen Sicherheitseinrichtungen vorhanden? Funktionieren alle Sicherheitseinrichtungen? Zusätzlich zu diesen Kontrollen müssen Sie in Ihrem Betrieb für wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabständen sorgen.

Wie, von wem und in welchen Abständen das geschehen soll, finden Sie in den untenstehenden Tabellen unten. Darin stehen wiederkehrende Fristen für ausgewählte Prüfgegenstände. Einzuhalten sind immer die festgelegten maximalen Prüffristen aus Vorschriften. Nicht rechtsverbindliche Prüffristen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

GUT ZU WISSEN

Einzuhalten sind immer die festgelegten maximalen Prüffristen aus Vorschriften. Nicht rechtsverbindliche Prüffristen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Zusätzlich sind die vom Hersteller vorgegebenen Hinweise in der Betriebsanleitung sowie Prüf- und Wartungsintervalle zu beachten.

GESAMTÜBERBLICK PRÜF- UND KONTROLLFRISTEN ZUM DOWNLOAD

Der Gesamtübersicht der Prüf- und Kontrollfristen als PDF zum Download oder nachfolgend online.

*Bewährte/empfohlene Prüf-, Kontrollfristen; tatsächliche Frist ist durch Gefährdungsbeurteilung festzulegen

 

Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS):

Prüfstelle, die von der zuständigen Landesbehörde für bestimmte Aufgabenbereiche benannt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgemacht wurde

 

Sachkundiger:

Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem jeweiligen Gebiet hat, mit dem einschlägigen Vorschriften- und Regelwerk vertraut ist und den sicheren Zustand des zu prüfenden Gegenstands (zum Beispiel Maschine, Gerät, Anlage) beurteilen kann

 

Fachkundiger:

Fachkundige zur Wartung von Feuerlöschern sind insbesondere Sachkundige gemäß DIN 14406-4 „Tragbare Feuerlöscher – Teil 4: Instandhaltung“

 

Zur Prüfung befähigte Person (zPbP):

Vom Unternehmer festgelegte Person, die durch ihre entsprechende Berufsausbildung, ihre ausreichende Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung des zu prüfenden Gegenstands (zum Beispiel Maschine, Gerät, Anlage) verfügt

 

Betreiber, unterwiesene Beschäftigte:

Betreiber, der über die erforderlichen Kenntnisse zur sicheren Verwendung des zu kontrollierenden Gegenstands verfügt; Beschäftigte, welche angemessen und ausreichend unterwiesen wurden, sodass diese in der Lage sind, die Kontrollen vor und während der Arbeit durchzuführen und dabei Mängel zu erkennen

 

Hinweis:

Je nach Rechtsquelle kann es abweichende Definitionen geben. Die vorliegenden Übersichten sind nicht abschließend.

WasPrüfung durchPrüffristKontrolle durchKontrollfrist
BrandmeldeanlagenzPbP (Sachkundiger)jährlich*  
Feuerlöschanlagen (ortsfest)zPbP (Sachkundiger)jährlich*  
FeuerlöscherzPbP (Sachkundiger)alle 2 Jahre  
Brandschutztüren (Feststellanlagen)
zPbP (Sachkundiger)jährlich*Betreiber, unterwiesene Beschäftigtemonatlich
SicherheitsbeleuchtungzPbPjährlich*  

 

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

WasPrüfung durchPrüffristKontrolle durchKontrollfrist
Ortsveränderliche Betriebsmittel
zPbP (Elektrofachkraft)
Richtwert alle 6 Monate*
 
 
Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel
zPbP (Elektrofachkraft)alle 4 Jahre*  
Fehlerstromschutzschalter nicht stationäre Anlagen
  Betreiber, unterwiesene Beschäftigtearbeitstäglich
Fehlerstromschutzschalter stationäre Anlagen
  Betreiber, unterwiesene Beschäftigte6 Monate

 

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

WasKontrolle durchKontrollfrist
Temperaturregler und -begrenzerBetreiber, unterwiesene Beschäftigtearbeitstägliche Sichtkontrolle auf Beschädigung und ordnungsgemäße Befestigung

 

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

WasPrüfung durchPrüffristKontrolle durchKontrollfrist
LeiternzPbPjährlich*Benutzer/Benutzerinnenvor Verwendung
TrittezPbPjährlich*Benutzer/Benutzerinnenvor Verwendung
PodestezPbPjährlich*Benutzer/Benutzerinnenvor Verwendung
fahrbare Arbeitsbühne („Rollgerüst“)zPbPjährlich*Betreiber, unterwiesene Beschäftigtenach Aufbau

 

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

WasPrüfung durchPrüffrist
HochdruckreinigerzPbPjährlich*
HebebühnenzPbPjährlich*
KälteanlagenzPbPjährlich*
ThermoölbacköfenHerstellerfirma oder zPbPjährlich (Wärmeübertragungssystem sowie weitere Verwendbarkeit des Thermoöl
Türen und Tore (kraftbetätigt)zPbPjährlich*
NebelanlagenzPbPjährlich*
LasereinrichtungenzPbPjährlich*
ViehschussapparateHerstelleralle zwei Jahre
Transportbahnsysteme (Rohrbahn)zPbPjährlich*

 

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

Geschäftsbereich Prävention

0621 4456 - 3517

praevention@bgn.de praevention@bgn.de

Suche nach der zuständigen Aufsichtsperson (AP)

Beratung der Mitglieds­­betriebe in allen Fragen der Arbeits­sicherheit und des Gesundheits­schutzes

zur AP-Suche

60 Minuten für mehr Sicherheit und Gesundheit

Top informiert durch Impulse beim Online-BGN-Frühstückstreff mit Expertinnen und Experten. 

zu den Themen

Mit dem BGN-Webmagazin AKZENTE

bleiben Sie immer auf dem Laufenden, was Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Rehabilitation betrifft.

jetzt vorbeischauen

Unterweisungen planen

Mit dem BGN-Unterweisungsplaner alle Unterweisungen für den Betrieb im Auge behalten:

zur App

Alle Fristen

auf einen Blick enthält diese PDF-Datei. 

Gesamtüberblick