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Ein junger Bäcker öffnet einen Erste-Hilfe-Kasten

Erste-Hilfe-Raum

Wann erforderlich?

Ein Erste-Hilfe-Raum/Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung ist erforderlich in Betriebsstätten

  • mit mehr als 1.000 dort gleichzeitig anwesenden Beschäftigten oder

  • mit 1.000 oder weniger, aber mehr als 100 dort gleichzeitig anwesenden Beschäftigten, wenn die Art der Betriebsstätte sowie Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen Erste-Hilfe-Raum erforderlich machen.

Der Erste-Hilfe-Raum muss mit einem Rettungstransportmitteln erreichbar sein. Er ist ausschließlich für die Erste Hilfe und ärztliche Erstversorgung bestimmt und darf nicht zweckentfremdet werden.

Hinweise zu Ausstattung und baulichen Anforderungen von Erste-Hilfe-Räumen enthält die Arbeitsstättenregel ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“.

Geschäftsbereich Prävention

0621 4456-3420

Allgemeine Informationen zum Geschäftsbereich Prävention

praevention@bgn.de praevention@bgn.de

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