Auch für Getränkeschankanlagen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Konkret: Er muss die mit der Arbeit an diesen Anlagen verbundenen Gefährdungen ermitteln und beurteilen. Anschließend muss er Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der festgestellten Gefährdungen festlegen und umsetzen. Dazu ist er laut § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet.
Zu den festgelegten Maßnahmen gehören auch die notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen an den Arbeitsmitteln, hier also an den Komponenten der Getränkeschankanlage (§ 3 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung).
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung inklusive der festgelegten Maßnahmen muss dokumentiert werden. Die Form der Dokumentation ist nicht festgeschrieben.
Tipp: Nutzen Sie z. B. die nachfolgenden Dokumentationshilfen der BGN:
Das "Maßnahmenblatt zur Gefährdungsbeurteilung" listet mögliche Gefährdungen und Belastungen auf und schlägt Maßnahmen dazu vor, wie sie verringert oder beseitigt werden können.
GUT ZU WISSEN
Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss immer dann angepasst und aktualisiert werden, wenn sich aufgrund von Veränderungen im beurteilten Bereich eine andere bzw. weitere Gefährdung ergibt.