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Aus lebensmittelhygienischen Gründen werden zum Produktschutz häufig Einmalhandschuhe getragen.
Es gibt jedoch keine lebensmittelrechtlichen Vorschriften, die das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen verlangen.
In der EG Verordnung vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene heißt es lediglich „Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten; sie müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen“ (Nr. 852/2004 EG).
Das Tragen dieser Handschuhe ist somit immer eine Kompromissentscheidung zwischen notwendigem Produktschutz und Hautschutz. Eine Risikobetrachtung bezüglich Hygiene (z. B. HACCP-Konzept oder IFS) und Gesundheitsschutz (Gefährdungsbeurteilung) muss erfolgen.