Was ist überhaupt eine Gefährdungsbeurteilung?
Bei einer Gefährdungsbeurteilung werden systematisch Tätigkeiten bzw. Arbeitsplätze hinsichtlich auftretender oder möglicher Gefährdungen überprüft. Es werden Maßnahmen eingeleitet, um die Gefährdungen zu beseitigen bzw. so weit wie möglich zu reduzieren.
Ganz allgemein kann gesagt werden, dass der Großteil der rechtlichen Grundlagen zur Gefährdungsbeurteilung bei Vibrationen in § 3 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) festgelegt ist. Dabei kann es sich um Ganzkörper- sowie Hand-Arm-Vibrationen handeln. Gebäudevibrationen sind davon ausgenommen und müssen gesondert ermittelt und beurteilt werden.
Die Anforderungen in der LärmVibrationsArbSchV werden in den Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV umgesetzt. Diese haben keinen Rechtscharakter. Jedoch kann der Unternehmer bei deren Umsetzung bzw. Anwendung davon ausgehen, dass er die rechtlichen Anforderungen erfüllt hat.
Ermittlung der Höhe der Vibrationsbelastungen
Im ersten Schritt stellt der Unternehmer fest, ob Beschäftigte Vibrationen ausgesetzt sind oder sein können. Ist das der Fall, werden im nächsten Schritt die Höhe der Vibrationsbelastung ermittelt. Der Unternehmer kann z. B. beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Maschinen Emissionsdaten von Maschinen erfragen bzw. Angaben aus der Literatur bzw. Datenbanken verwenden. Ist keine eindeutige Beurteilung möglich ist, sind Messungen der Vibrationen am Arbeitsplatz erforderlich.
Festlegung von Maßnahmen
Ist die Höhe der Vibrationsbelastung ermittelt, wird diese mit den in der LärmVibrationsArbSchV festgelegten Auslöse- bzw. Expositionsgrenzwerten verglichen. Alle nötigen Maßnahmen sind vom Unternehmer umzusetzen.
Regelmäßige Überprüfung und Dokumentation
Bei gravierenden Änderungen im Arbeitsablauf, der technischen Ausstattung oder auch bei neuen medizinischen Erkenntnissen ist die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und jeweils zu dokumentieren.
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