Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Beschäftigten über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen durch Lärm und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden (§ 4 DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention). Die konkreten Inhalte der Unterweisung sind in § 11 der LärmVibrationsArbSchV aufgeführt.
Die Unterweisung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen mindestens einmal pro Jahr.
Die Durchführung der Unterweisung muss dokumentiert werden. Nutzen Sie hierfür das beschreibbare Formular Unterweisungsnachweis.
Die Unterweisung umfasst auch alle erforderlichen Informationen zur sachgerechten Verwendung des Gehörschutzes. Das richtige Einsetzen von Gehörschutz wird praktisch geübt.
Werden Unterweisungen in Kombination mit praktischen Übungen mehrmals pro Jahr durchgeführt und dokumentiert, spricht man von einer qualifizierten Benutzung. Nach den Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV (TRLV) ist eine qualifizierte Benutzung ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 110 dB(A) erforderlich.