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Zwei Männer stehen in einer Fabrikhalle, ein Mann zeigt auf etwas.

Branchenwissen

Eigenbau und wesentliche Änderung von Maschinen und Anlagen

Maschinen- und Anlagensicherheit

Werkzeugwagen steht vor einer Anlage

Häufig stellen Betriebe Maschinen für den Eigengebrauch her oder verändern Maschinen für ihre Bedürfnisse. Auf diese Weise übernehmen sie häufig Herstellerpflichten und müssen die entsprechenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen.

Welche Pflichten damit verbunden sind, erfahren Sie hier und detailliert im Handlungsleitfaden Maschinen- und Anlagensicherheit.

Konkrete Hinweise, wie der Betrieb beim Bau einer Maschine für den Eigengebrauch oder bei einer wesentlichen Änderung eine zentrale Herstellerpflicht erfüllen kann, erläutert der Fachartikel „Risikobeurteilung konkret – eine Handlungsanleitung“.

Herstellung von Maschinen für den Eigengebrauch: Teamarbeit neue Maschine

Wenn Betriebe Maschinen für den Eigenbau herstellen, dann übernehmen sie Herstellerpflichten und müssen die entsprechenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen. Ihr Hauptaugenmerk liegt dabei meist auf den technischen Anforderungen. Genauso wichtig beim Eigenbau einer Maschine sind die administrativen Hintergrundabläufe. Hierfür braucht es Zeit und ein Team.

Gründe, warum der Betrieb bei einer neuen Maschine auf die strikte Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen der Maschinenrichtlinie achten sollte:

  • Die von Maschinen ausgehenden Gefährdungen sind immer noch Ursache zahlreicher Unfälle.
  • Maschinen mit sicherheitstechnischen Risiken weisen eine geringere Verfügbarkeit auf und wirken sich somit negativ auf die ökonomischen Unternehmenskennziffern aus.

So werden bei der Umsetzung der Maschinenrichtlinie auch vielfach die technischen Anforderungen in den Mittelpunkt gestellt. Das ist zweifelsohne berechtigt. Denn die technische Gestaltung einer Maschine ist das A und O, wenn es um ihre Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie geht. Für so manchen betrieblichen Anwender der Maschinenrichtlinie stellen ihre technischen Inhalte ein Problem dar – und manchmal ist das nicht das einzige. Denn: Die Maschinenrichtlinie sieht vor der Umsetzung technischer Maßnahmen verschiedene administrative Verpflichtungen vor. Was bedeutet das?

Auf einen einfachen Nenner gebracht bedeutet das insbesondere, eine Antwort zu geben auf die Frage: Wer macht was? Um das „Wer“ zu beantworten, muss zunächst Klarheit darüber bestehen, „was“ zu tun ist. Das „Was“ umfasst eine Reihe von Aufgaben, die erledigt werden müssen, um eine sichere Maschine in Verkehr zu bringen. Diese Aufgaben sind unten aufgelistet. An ihnen wird deutlich, dass eine systematische Herangehensweise und eine qualifizierte Dokumentation gefordert sind.

Auf einer Tafel gezeichnete Schwarzweiß-Glühbirne angefangen mit einem Fragezeichen
Maschine für Eigengebrauch

Systematische Risikobeurteilung

 Maschinen für den Eigengebrauch hergestellt? Dann braucht es eine Risikobeurteilung. Tipps zur Durchführung und Dokumentation.

Risikobeurteilung konkret: Anleitung

Um die administrativen Aufgaben erfüllen zu können, ist personeller Einsatz erforderlich. Oft wird die Fachkraft für Arbeitssicherheit als diejenige Person angesehen, die für diese Aufgaben verantwortlich zeichnen soll. Schließlich geht es ja um Fragen der Arbeitssicherheit.

Bei genauer Betrachtung wird man jedoch feststellen, dass sich wahrscheinlich keine Einzelperson findet, die über das gesamte fachliche Know-how verfügt, um alle erforderlichen Schritte in Alleinarbeit leisten zu können. Zumal bei den heutigen, technisch sehr komplexen Maschinen und Anlagen in der Regel mehr als eine Fachperson für die Beurteilung verschiedener Sachverhalte herangezogen werden muss. Daraus leitet sich ab, dass der Gesamtprozess Teamarbeit erfordert und nicht bei einer einzelnen Person verbleibt.

Bei der Teambesetzung erscheint es wünschenswert, neben den Sicherheitspersonen, Betriebsräten, Konstrukteuren, Technikern und Projektingenieuren auch die Erfahrungen der Maschinenbenutzer einzubeziehen. Diese Erfahrungen können quasi zum Nulltarif zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit beitragen. Zusätzlich können sie genutzt werden, um die Ursachen eines riskanten Phänomens zu beseitigen: der Manipulation von Schutzeinrichtungen.

Ein Benutzer, der über einen langen Zeitraum an einer Maschine arbeitet, kennt die Unzulänglichkeiten bei der Bedienung, Störungsbeseitigung, Instandsetzung und Reinigung durch eigenes Erleben. Und er kennt wahrscheinlich auch die Tricks, wie man sich behelfen kann, wenn sich die vorschriftsmäßige Benutzung der Maschine als zu umständlich, zu unbequem oder einfach als ungeeignet erweist. Bei diesen Manipulationen zeigt sich enormes – ungenutztes – kreatives Potenzial, das leider in die falsche Richtung arbeitet. Ziel muss es sein, das vorhandene Erfahrungswissen der Benutzer in technische Lösungen umzuwandeln, die die Benutzerfreundlichkeit erhöhen und bestehende Anreize für Manipulationen beseitigen. So kann das ohnehin vorhandene Wissen der eigenen Mitarbeitenden aktiv dazu beitragen, die Maschinensicherheit weiter zu erhöhen.

Dort, wo Teamarbeit angesagt ist, wird eine Person gebraucht, die diese Arbeiten koordiniert. Dadurch wird sichergestellt, dass das Gesamtergebnis den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht. In diesem Zusammenhang ist oftmals vom CE-Beauftragten oder Dokumentationsverantwortlichen die Rede. Dabei bestehen Unsicherheiten, ob diese beauftrage Person zwingend benannt werden muss.

Diese Frage stellt sich vermutlich aufgrund folgender neuen Forderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Im Rahmen der Konformitätserklärung sind „…Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen (…), anzugeben“. Spätestens jetzt wird man sich also Gedanken machen müssen, welche Person für diesen Zweck ihren Namen hergeben soll. In den Erläuterungen der Europäischen Kommission zur Maschinenrichtlinie steht, dass diese bevollmächtigte Person die technischen Unterlagen zusammenzustellen muss. Sie ist jedoch nicht für die Gestaltung, Konstruktion oder die Konformitätsbewertung verantwortlich.

Bei Herstellern mit Sitz in der EU kann – laut Richtlinie 2006/42/EG – diese Person der Hersteller selbst, sein autorisierter Vertreter oder auch eine Kontaktperson aus den Reihen der Mitarbeiter sein. Mithin kann laut Kommentar diese Person auch identisch mit der Person sein, die die Konformitätserklärung unterzeichnet hat, oder es ist eine dritte Person, der der Hersteller die oben genannten Aufgaben übertragen hat. Die Maschinenrichtlinie fordert also nicht direkt einen CE-Beauftragten oder der Dokumentationsverantwortlichen. Es kann allerdings durchaus sinnvoll sein, die Koordinierung der vielfältigen Aufgaben in eine Hand zu legen. Das gilt insbesondere bei umfangreichen Projekten.

Natürlich kennt jeder der Beteiligten an einem Projekt seine Aufgabe. Hier aber kommt es auf das Gesamtergebnis an und auf die dafür notwendige Zusammenführung von Teilergebnissen. Dazu gehört auch, folgende scheinbar banale Fragen zu klären:

  • Kennt jeder Konstrukteur oder Projektingenieur denjenigen, der die Betriebsanleitung schreibt?

  • Von wem erhält derjenige, der die Betriebsanleitung schreiben soll, die nötigen Informationen?

  • Besteht für den Informationstransfer eine konkrete Regelung, damit der technische Redakteur nicht »betteln « gehen muss?

Gut zu wissen: Normen finden

 

Welche Normen sind für einen bestimmten Sachverhalt anwendbar? 

Eine umfangreiche Recherchemöglichkeit besteht auf den Internetseiten des Beuth-Verlags. Hier kann man ermitteln, welche Normen für einen bestimmten Sachverhalt anwendbar sind. Man erhält die Titel dieser Normen. Die Normtexte sind in Deutschland ausschließlich über den Beuth-Verlag zu beziehen. 

Welche aktuellen Normentwürfe gibt es?

Aktuelle Normentwürfe kann man kostenfrei im Norm-Entwurfs-Portal des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN) einsehen.

Kann man Normen kostenfrei einsehen?

Es gibt Normen-Auslegestellen, wo man nach DIN-Normen sowie anderen technischen Regeln recherchieren und kostenfrei Einsicht in alle Normen des Deutschen Normenwerks nehmen kann, ohne sie kaufen zu müssen. Ein Verzeichnis dieser Stellen hat das Deutsche Institut für Normung veröffentlicht.

Insbesondere im Zusammenhang mit der Risikobeurteilung ist es hilfreich, technische Normen zu Hilfe zu nehmen. Die Anwendung der Normen ist de jure zwar freiwillig, allerdings wird man in der Praxis kaum ohne Normen auskommen. Denn: Wer Normen anwendet, kann auf diese Normen Bezug nehmen. Dadurch vereinfacht sich zum einen die Dokumentation. Zum anderen ist man sich auch sicher, dass die aus der Norm übernommene Lösung im Einklang mit der Maschinenrichtlinie steht. Denn hier wird die so genannte Vermutungswirkung ausgelöst.

BGN-Mitgliedsbetriebe können das erforderliche Know-how für die Abläufe der CE-Kennzeichnung in speziellen BGN-Seminaren erwerben. In dem zweiteiligen Seminar „Maschinensicherheit und Risikobeurteilung“ wird der Weg zur CE-Kennzeichnung dargestellt und in Gruppenarbeiten praktisch eingeübt. Man erhält ein Grundrezept an die Hand, das man auf jede Anlagenkonfiguration anwenden kann. Mit diesem Wissen ausgestattet, sind die Mitgliedsbetriebe gut gerüstet, auch die Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu erfüllen und somit ihrer Rolle als Maschinenhersteller gerechtzu werden.

zum Seminar Maschinensicherheit und Risikobeurteilung

Fazit: Für eine neue Maschine braucht es Teamarbeit

Die Realisierung eines maschinenbautechnischen Projektes setzt umfangreiches technisches Wissen und auch eingespielte organisatorische Abläufe, die auf systematischen Prozeduren aufbauen, voraus. Hierzu gehört die teambasierte Risikoanalyse. Für diese Abläufe sind bei der Projektplanung ausreichende Zeit- und Personalresourcen vorzusehen. Um eine zielgerichtete Einhaltung der Anforderung der Maschinenrichtlinie zu gewährleisten, empfiehlt es sich, eine verantwortliche Person zu benennen, die diese Abläufe koordiniert – nicht aber die Arbeit alleine machen soll.

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