In Ihrem Browser ist JavaScript deaktiviert.
Das Design dieser Webseite kann deshalb möglicherweise nicht in seinem vollen Umfang mit allen Funktionen abgebildet werden.
BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung

Hinweise zur Suche Branchenwissen

Bei der Branchenwissen-Suche handelt es sich um eine exakte Suche. Die eingegebenen Suchbegriffe werden exakt so in der Webseite gesucht. Bei der Suche nach mehreren Begriffen müssen diese nicht verknüpft werden (z.B. durch "und", "oder", "+", etc.).

Zwei Männer stehen in einer Fabrikhalle, ein Mann zeigt auf etwas.

Branchenwissen

Maschinen- und Anlagensicherheit

Prüfung und Kontrolle von Arbeitsmitteln

Kontrolle und Prüfung der Aufsichtspersonen in Mitgliedsunternehmen

Zur sicheren und fachgerechten Verwendung von Maschinen und Anlagen gehört, dass die vorgeschriebenen Prüfungen und Kontrollen durchgeführt werden. Was ist der Unterschied zwischen Prüfung und Kontrolle?

 

Prüfung einer Bäckereimaschine

Arbeitgeber sind laut § 3 (6) Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen.

Nur „zur Prüfung befähigte Personen“ dürfen die Prüfungen durchführen. Der Arbeitgeber muss ermitteln und festlegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen (§ 3 (6) BetrSichV) Qualifizierung und Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person sind in der TRBS 1203 beschrieben.

Nach § 14 Abs. 1 bis 4 BetrSichV:

  • Vor der ersten Inbetriebnahme und nach jedem Austausch von Ausrüstungsteilen bzw. jeder jeder Montage,

  • In festgelegten regelmäßigen Abständen/wiederkehrende Prüfungen nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen, siehe auch die BGN-Information Zusammenstellung bewährter Prüffristen

  • Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit haben können,

  • Nach Unfällen, nach prüfpflichtigten Veränderungen, nach längerer Nichtbenutzung oder Naturereignissen

Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten gesonderte Prüfvorschriften (siehe § 15 und § 16 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2). Nur zugelassene Überwachungsstellen und in Ausnahmefällen zur Prüfung befähigte Personen dürfen berwachungsbedürftige Anlagen prüfen. In der Nahrungsmittelndustrie sind das vor allem Druckbehälteranlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Aufzugsanlagen.

Rechtsgrundlagen:

Die Prüfung und Kontrolle von Anlagen, Maschinen und Geräten muss regelmäßig von dazu befähigten Personen durchgeführt werden. Genauere Informationen dazu können Sie hier nachlesen:

Fristen für die Kontrolle und Prüfung von Maschinen

Die Ergebnisse der Prüfungen müssen dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren werden.

Hilfreich ist ein Verzeichnis der zu prüfenden Arbeitsmittel, aus dem die zu prüfenden Arbeitsmittel, die Fristen und der Prüfer hervorgehen. Nutzen Sie das Formular „Prüfplan für Maschinen und Geräte“  

Beschädigte Isolierung

Unter Kontrollen werden alle betrieblichen Maßnahmen verstanden, die darauf abzielen, offensichtliche Mängel festzustellen (§ 4 Abs. 5 BetrSichV). Mängel, die die sichere Verwendung des Arbeitsmittels beeinträchtigen können. Hierzu gehören wie bisher die regelmäßigen Kontrollen der Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass wegen möglicherweise auftretender Mängel ein Arbeitsmittel nicht sicher verwendet werden kann, dann muss vor seiner Verwendung eine Kontrolle auf offensichtliche Mängel durchgeführt werden. Offensichtliche Mängel können z. B. fehlende oder nicht mehr wirksame Schutzeinrichtungen (Verriegelungen, Schutzgitter, Abdeckungen, Zweihandschaltungen, Schutzschalter) sein.

Der Arbeitgeber beauftragt besonders unterwiesene Beschäftigte mit der Durchführung der Kontrollen. Wie die Kontrollen im Einzelnen durchgeführt werden, muss in Form von Betriebsanweisungen vorgegeben werden. Eine Dokumentation der Kontrollen ist nicht erforderlich.

Rechtsgrundlagen 
 

Geschäftsbereich Prävention

0621 4456 - 3517

praevention@bgn.de praevention@bgn.de

Suche nach der zuständigen Aufsichtsperson (AP)

Beratung der Mitglieds­­betriebe in allen Fragen der Arbeits­sicherheit und des Gesundheits­schutzes

zur AP-Suche

60 Minuten für mehr Sicherheit und Gesundheit

Top informiert durch Impulse beim Online-BGN-Frühstückstreff mit Expertinnen und Experten. 

zu den Themen

Mit dem BGN-Webmagazin AKZENTE

bleiben Sie immer auf dem Laufenden, was Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Rehabilitation betrifft.

jetzt vorbeischauen