Arbeitgeber sind laut § 3 (6) Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen.
Nur „zur Prüfung befähigte Personen“ dürfen die Prüfungen durchführen. Der Arbeitgeber muss ermitteln und festlegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen (§ 3 (6) BetrSichV) Qualifizierung und Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person sind in der TRBS 1203 beschrieben.
Nach § 14 Abs. 1 bis 4 BetrSichV:
Vor der ersten Inbetriebnahme und nach jedem Austausch von Ausrüstungsteilen bzw. jeder jeder Montage,
In festgelegten regelmäßigen Abständen/wiederkehrende Prüfungen nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen, siehe auch die BGN-Information Zusammenstellung bewährter Prüffristen
Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit haben können,
Nach Unfällen, nach prüfpflichtigten Veränderungen, nach längerer Nichtbenutzung oder Naturereignissen
Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten gesonderte Prüfvorschriften (siehe § 15 und § 16 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2). Nur zugelassene Überwachungsstellen und in Ausnahmefällen zur Prüfung befähigte Personen dürfen berwachungsbedürftige Anlagen prüfen. In der Nahrungsmittelndustrie sind das vor allem Druckbehälteranlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Aufzugsanlagen.
Rechtsgrundlagen:
Die Prüfung und Kontrolle von Anlagen, Maschinen und Geräten muss regelmäßig von dazu befähigten Personen durchgeführt werden. Genauere Informationen dazu können Sie hier nachlesen:
Die Ergebnisse der Prüfungen müssen dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren werden.
Hilfreich ist ein Verzeichnis der zu prüfenden Arbeitsmittel, aus dem die zu prüfenden Arbeitsmittel, die Fristen und der Prüfer hervorgehen. Nutzen Sie das Formular „Prüfplan für Maschinen und Geräte“
Unter Kontrollen werden alle betrieblichen Maßnahmen verstanden, die darauf abzielen, offensichtliche Mängel festzustellen (§ 4 Abs. 5 BetrSichV). Mängel, die die sichere Verwendung des Arbeitsmittels beeinträchtigen können. Hierzu gehören wie bisher die regelmäßigen Kontrollen der Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass wegen möglicherweise auftretender Mängel ein Arbeitsmittel nicht sicher verwendet werden kann, dann muss vor seiner Verwendung eine Kontrolle auf offensichtliche Mängel durchgeführt werden. Offensichtliche Mängel können z. B. fehlende oder nicht mehr wirksame Schutzeinrichtungen (Verriegelungen, Schutzgitter, Abdeckungen, Zweihandschaltungen, Schutzschalter) sein.
Der Arbeitgeber beauftragt besonders unterwiesene Beschäftigte mit der Durchführung der Kontrollen. Wie die Kontrollen im Einzelnen durchgeführt werden, muss in Form von Betriebsanweisungen vorgegeben werden. Eine Dokumentation der Kontrollen ist nicht erforderlich.