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Unterweisungen wirken sich nicht nur positiv auf die Motivation und Arbeitsergebnisse der Beschäftigten aus, sondern der Arbeitgeber erfüllt damit auch eine rechtliche Verpflichtung. Die Pflicht zur Unterweisung der Beschäftigten ist in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen verankert:
Über allen Verordnungen im Arbeitsschutz steht das Arbeitsschutzgesetz. Es macht deutlich, welche Aufgaben Unternehmer und auch Beschäftigte im Arbeitsschutz haben. In § 12 Arbeitsschutzgesetz ist die Pflicht zur Unterweisung formuliert.
Auch die Unfallversicherungsträger haben in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" festgelegt, dass sich der Arbeitgeber um die Gesundheit und Sicherheit seiner Beschäftigten kümmern und diese regelmäßig unterweisen muss. Unterweisungen müssen mindestens einmal im Jahr stattfinden und gegebenenfalls wiederholt werden. Nach dem Jugendschutzgesetz muss eine Unterweisung mindestens zweimal jährlich stattfinden.
In der Gefahrstoff-, Biostoff- und Betriebssicherheitsverordnung werden die gesetzlichen Vorgaben aus dem Arbeitsschutzgesetz nochmals konkretisiert. In den zugehörigen Technischen Regeln (TRGS, TRBA, TRBS) werden konkrete Vorgaben zur Umsetzung der Verordnungen gegeben.
Besonders schutzbedürftige Personengruppen sind Jugendliche und Schwangere bzw. Stillende. Hinweise zur Information dieser Personengruppen sind im Jugendschutzgesetz sowie im Mutterschutzgesetz aufgeführt.
Zudem listen die genannten Gesetze, Verordnungen und die zugehörigen Technischen Regeln Anforderungen an eine Unterweisung auf.