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Getränkeschankanlage in Gaststätte

Branchenwissen

Getränkeschankanlagen – Gaswarnanlage für Kohlendioxid

Für einen ausreichenden Personenschutz sind Gaswarnanlagen nach DIN 6653-2 einzusetzen. Solche Gaswarnanlagen haben mindestens zwei Alarmschwellen. Der Voralarm wird bei einer CO2-Konzentration ab 1,5 Vol.-% ausgelöst, der Hauptalarm bei 3,0 Vol.-%.

Vor- und Hauptalarm unterscheiden sich optisch und akustisch voneinander. Während eines Hauptalarms darf keine Person mehr ohne umluftunabhängigen Atemschutz den gefährdeten Bereich bzw. Raum betreten. Insbesondere deshalb müssen die Beschäftigten zwingend über die bei der Gasalarmierung zu treffenden Maßnahmen (z. B. Verlassen des gefährdeten Bereichs, Alarmierung der Feuerwehr, sonstige Alarmmaßnahmen) unterwiesen sein. Ein fester Anschluss der Gaswarnanlage an die Stromversorgung ist dem Anschluss mittels Steckerverbindung vorzuziehen.

Die vom Hersteller der Gaswarnanlagen vorgegebenen Hinweise in der Betriebsanleitung sowie alle Prüf- und Wartungsintervalle (z. B. durchzuführende Funktionstests, wiederkehrende Kalibrierung mit Prüfgas bzw. fristgemäßer Austausch der Sensoreinheit) sind einzuhalten. Fristen hierfür müssen in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentiert werden.

Damit austretendes CO2 rechtzeitig und sicher detektiert wird, sind insbesondere folgende Anforderungen zu beachten:

  • CO2-Sensoren vorzugsweise ca. 30 cm über dem Fußboden installieren

  • bei Gefahr der Beschädigung des Sensors müssen Schutzvorrichtungen (z. B. Schutzbügel) angebracht werden

  • Wahrnehmbarkeit der Alarm- und Störungsmeldevorrichtung der Gaswarnanlage ist vom sicheren Bereich aus zu gewährleisten (z. B. Licht- oder Hupsignale). Normalerweise vor allen Eingängen des gefährdeten Bereichs (siehe auch Abbildung unten)

  • zusätzlich müssen die Alarmierung und die Störungsmeldung auch im Gefahrenbereich (z. B. im Kühlraum) wahrzunehmen sein (siehe Abbildung unten).

Stellen Sie unbedingt sicher:
Alle Beschäftigten sind über das Verhalten bei Gasalarm informiert. Insbesondere über das Zutrittsverbot bei Hauptalarm.

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