Zuerst können Sie schauen, ob Ihre Frage bereits in einer der FAQs beantwortet wird. Außerdem können sich an Ihre zuständige Aufsichtsperson der BGN oder Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit wenden. Oder Sie richten Ihre Anfrage per Mail an: laermschutz@bgn.de
Ja. Es gibt Angebote zum Thema Lärm, z. B. das Schulungsangebot zum Gehörschutz mit dem BGN-Lärmmobil. Ihre Anfrage können Sie an die BGN stellen.
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Lärm ist jede Art von Schallereignis, das aufgrund seiner Art, Intensität und/oder Dauer
belästigt bzw. stört,
direkt oder indirekt schädigt
oder die Unfallgefahr erhöht.
Ein Lärmbereich ist nach der derzeit gültigen Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV, 2007) ein Arbeitsbereich, in dem einer der oberen Auslösewerte für Lärm (Tages-Lärmexpositionspegel oder Spitzenschalldruckpegel) überschritten wird oder werden kann.
Der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel in einer Achtstundenschicht. Der obere Auslösewert beträgt 85 dB(A). Der Spitzenschalldruckpegel LpCpeak ist der Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels. Der obere Auslösewert beträgt 137 dB(C). Nach den Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung TRLV Lärm Teil 3, Abschnitt 5 beschränkt sich dabei ein Lärmbereich nicht nur auf das Vorhandensein von einem Arbeitsbereich mit stationären Arbeitsplätzen. Allgemein kann es sich auch um einen Bereich ohne Arbeitsplätze handeln.
Die Feststellung von Lärmbereichen erfolgt durch Schallpegelmessungen. Diese sind durch eine fachkundige Person durchzuführen. Das kann die z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen sein, die die entsprechenden Kenntnisse hat. Außerdem gibt es Ingenieurbüros, die diese Dienstleistungen anbieten. Gegebenenfalls kann die zuständige Aufsichtsperson der BGN gefragt werden, ob eine Lärmmessung durch den Messtechnischen Dienst möglich ist.
Sind Lärmbereiche vorhanden, muss das Unternehmen ein Lärmkataster und ein Lärmminderungsprogramm erstellen. In einem Lärmkataster werden alle relevanten betrieblichen Lärmquellen erfasst. Dient das Lärmkataster der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, sind auch die Schallpegel an den Arbeitsplätzen zu bestimmen.
Aufbau und Inhalt des Lärmkatasters sind nicht vorgeschrieben. Nutzen Sie hierzu z. B. diesen Mustermessbericht. Ein Lärmminderungsprogramm enthält die jeweilige Lärmquelle inklusive der durchzuführenden Maßnahmen, Fristen, Verantwortliche und die angestrebte Pegelabnahme.
An allen Zugängen, sowohl vom Außenbereich als auch von innerbetrieblichen Wegen aus, die in einen Lärmbereich führen muss rechtzeitig auf den Lärmbereich hingewiesen werden. Dazu muss das Gebotszeichen M 03 „Gehörschutz verwenden“ gut sichtbar angebracht sein. Optimal ist, wenn direkt am Eingang eines Lärmbereiches Gehörschutzspender angebracht sind.
Gehörschutz tragen
Das Piktogramm können Sie in der Symbolbibliothek in zwei Formaten herunterladen (nach unten scrollen): WMF (Vektorformat) und GIF (ca. 400 x 400 Pixel). Außerdem steht Ihnen ein Download-Paket der gesamten Symbolbibliothek (nur für Windows-Systeme) zur Verfügung.
Nach Maschinenrichtlinie müssen in der Betriebsanleitung folgende Angaben zur Luftschallemission der Maschine enthalten sein:
- Der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen, sofern er 70 dB(A) übersteigt; ist dieser Pegel kleiner oder gleich 70 dB(A), so ist dies anzugeben;
- der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Emissionsschalldruckpegels an den Arbeitsplätzen, sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 µPa) übersteigt;
- der A-bewertete Schallleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen 80 dB(A) übersteigt.
Siehe dazu auch: DGUV-Information „Emissionsangaben Lärm u. Vibrationen – Vorgaben für Hersteller/Lieferanten nach 9. ProdSV bzw. EG-Richtlinie 2006/42/EG“
Ja. Arbeitsmaschinen sind mit dem Gebotsschild M 03 zu kennzeichnen, in deren Betriebsanleitung (gemäß Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV) ein A-bewerteter Emissionsschalldruckpegel von 85 dB(A) oder mehr ausgewiesen wird. Dies gilt auch für handgehaltene oder handgeführte Maschinen. Nach Punkt 1.5.8 der Maschinenrichtlinie ist der Hersteller verpflichtet, Maschinen so zu konstruieren, dass die Luftschallemissionen so gering wie möglich gehalten werden.
Vorrang haben Maßnahmen an der Quelle. Das kann der Kauf lärmarmer Maschinen sein, aber auch die Wartung und Instandhaltung vorhandener Maschinen. Gut gewartete Maschinen sind leisere Maschinen.
Bei Lärmminderungsmaßnahmen an bereits vorhandenen Maschinen ist zuerst zu ermitteln, an welcher Stelle der Lärm entsteht. Mögliche Maßnahmen sind z. B.:
- Austausch ausgeschlagener Lager / Maschinenteile
- Dämpfungsmaßnahmen an schwingenden Blechen
- Aufstellung der Maschine auf Dämpfungselementen (Entkopplung)
Weiterhin können Maßnahmen ergriffen werden, welche den Schall an seiner Ausbreitung hindern (d. h. auf dem Übertragungsweg). Das können sein:
- Absorbermaterialien an Decken und Wänden (z. B. Baffeldecke)
- großzügige Raumplanung
- Kapseln/Einhausen von Maschinen
- Aufstellung von Maschinen auf Schwingelementen (Körperschallisolierung)
Weitere Infos zur technischen Lärmminderung siehe TRLV Lärm Teil 3
Nach Ausschöpfen aller technischen Maßnahmen können bei Bedarf organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden. Das kann die Jobrotation von Mitarbeitern zwischen lauten und leiseren Bereichen sein, aber auch das zeitliche Verlagern lärmintensiver Arbeiten. Eine räumliche Maßnahme ist die getrennte Aufstellung leiserer und lauter Maschinen (letztere in abgetrennten bzw. abgeschirmten Bereichen, z. B. Kompressorenraum).
Es gibt eine Vielzahl von Materialien, die zur Lärmminderung eingesetzt werden können. Die Bedingungen am Einsatzort (Schallpegel, Frequenzspektrum, Hygiene, Klima, Optik usw.) bestimmen das Material. Die BGN bietet derzeit im Rahmen des Prämienverfahrens ein Modellprojekt an, in dem Materialien im Betrieb getestet werden – siehe nächste Frage.
Dieses Modellprojekt ist Bestandteil des Prämienverfahrens der BGN. In der Liste Prämienverfahren 2020 – Modellprojekte gemäß Bonusblock C ist ersichtlich, ob das Modellprojekt noch aktiv ist. Es wird für die Nahrungsmittelindustrie, Fleischwirtschaft, Getränkeindustrie und das Backgewerbe angeboten. Ansprechpartner: Ronny Herzog, BGN. Telefon: 0621 4456-3285, E-Mail ronny.herzog@bgn.de
Im Rahmen dieses Modellprojekts möchte die BGN neuartige Materialien zur Lärmminderung an lärmintensiven Maschinen bzw. in Lärmbereichen erproben. Bei Interesse können sich Betriebe bei der BGN melden. Es wird gemeinsam geprüft, ob technische Lärmminderungsmaßnahmen für diese Maschine bzw. einen Arbeitsbereich möglich sind. Ein Anspruch auf Teilnahme am Modellprojekt besteht nicht.
Die BGN übernimmt die messtechnische Begleitung sowie die fachkundige Beratung. In Einzelfällen werden auch die Materialkosten von der BGN übernommen. Diese kann der Betrieb bei erfolgreicher Projektdurchführung dauerhaft kostenfrei nutzen.
Die Teilnahme an dem Modellprojekt bringt 10 Bonuspunkte beim Prämienverfahren.
weiterlesenBei Umgebungsgeräuschen ist zunächst zu unterscheiden zwischen Sport- und Freizeitlärm, Baulärm und Gewerbelärm. Diesen „Lärmarten“ ist gemein, dass das sogenannte Verursacherprinzip gilt. Das heißt, der Verursacher der in Rede stehenden Geräusche ist für die Konfliktbewältigung heranzuziehen und nicht zwingend der Verursacher eines Konflikts.
Beispiel: Rückt eine neue Wohnbebauung an einen vorhandenen gewerblichen Betrieb heran und die Anforderungen zum Schallschutz werden verfehlt, so muss der Betrieb Schallschutzmaßnahmen durchführen und nicht die Bewohner der Wohnbebauung.
Anders verhält es sich nur bei Verkehrsgeräuschen aus dem öffentlichen Verkehrsraum. Schallschutzmaßnahmen muss der vorsehen, der den Konflikt verursacht (hier spielt das öffentliche Interesse an der Nutzung von Verkehrswegen eine Rolle). Das heißt, wenn ein Verkehrsweg neu gebaut wird, ist z. B. eine Lärmschutzwand erforderlich. Werden Wohnhäuser an einem Verkehrsweg errichtet, sind Maßnahmen am Gebäude erforderlich (z. B. Schallschutzfenster). Die Kosten muss hier jeweils der übernehmen, der neu baut.
Beurteilungsvorschriften
Sport – und Freizeitlärm: Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV, 18. Juli 1991) sowie länderspezifische Regelungen zu Freizeitgeräuschen.
Verkehrslärm: (Neubau oder wesentliche Änderung eines Verkehrsweges) Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV, 12. Juni 1990)
Die BGN kann bei Lärmproblemen in der Nachbarschaft keine Beratungsleistungen oder Messaufgaben übernehmen. Dies ist ureigenste Angelegenheit der für den „Schallimmissionsschutz“ zuständigen Behörden und spezialisierten Dienstleistern (üblicherweise Ingenieurbüros).
Eine Übersicht der Dienstleister kann entweder im Internet (z. B. bei der IHK) oder bei der jeweiligen Immissionsschutzbehörde abgefragt werden. Die Immissionsschutzbehörden sind in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich strukturiert. Beispielsweise sind in Hessen und Baden-Württemberg die regional zugeordneten Regierungspräsidien zuständig, in Rheinland Pfalz die Struktur- und Genehmigungsbehörde Süd beziehungsweise Nord.
Ja. Bei Bedarf bezüglich der Umsetzung etc. sollte eine Beratung durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit stattfinden. Ausnahmen zur Durchführung der nötigen Maßnahmen sind in §15 der LärmVibrationsArbSchV geregelt.
Bei Belästigung durch Gaststättenlärm empfiehlt sich zunächst das persönliche Gespräch zwischen den Betroffenen und dem Gaststättenbetreiber.
Mögliche Maßnahmen sind zum Beispiel:
- Musik leiser stellen
- Fenster und Türen schließen
- anderen Tisch zuweisen
Bei Belästigung durch Lärm empfiehlt sich zunächst – wie bei anderen Beschwerdefällen auch – das persönliche Gespräch zwischen den Mitarbeitern und dem Gaststättenbetreiber. In schwierigen Fällen kann auch eine Beratung durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder die BGN erfolgen.
Mögliche Maßnahmen sind zum Beispiel:
- Ermittlung der Schallpegel in den verschiedenen Arbeitsbereichen (Gefährdungsbeurteilung)
- Pausenregelung: Mitarbeiter nur bestimmte Zeiten in lauten Bereichen beschäftigen
- In Discotheken Trennung von Barbereichen etc. von der Tanzfläche (= lautester Bereich)
- DJ und Mischpult sind durch Einhausung abgetrennt (Disco)
- DJ-Führerschein, Verwendung von Limitern
- Gehörschutz tragen
Nach den Vorschriften aus dem Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (§ 11 Mutterschutzgesetz – MuSchG) genießen Schwangere und stillende Mütter einen besonderen Schutz. Bei der Einwirkung von Lärm sowie Vibrationen/Erschütterungen handelt es sich um physikalische Einwirkungen.
Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen wie Lärm oder Vibrationen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.
Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist.
Die Schwangerschaft bzw. eine stillende Mutter sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zu melden. Siehe Übersicht der zuständigen Behörde in den einzelnen Bundesländern.
Nach §22 (1) Nr. 5 JArbSchG besteht ein Beschäftigungsverbot für Jugendliche für Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm ausgesetzt sind. Allerdings gilt das nicht bei Jugendlichen über 16 Jahren für Arbeiten, die zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich sind und bei denen der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht von Fachkundigen gewährleistet ist (§22 (2) JArbSchG). Die Aufsicht soll gefährdende Expositionsumstände, z. B. durch vermeidbare Lärmeinwirkungen oder unzureichenden Schutz des Gehörs, vermeiden helfen.
Für das Gehör spielt es keine Rolle, ob man ein bestimmtes Geräusch genießt (z. B. Lieblingsmusik, Meeresbrandung, …) oder ob es sich um störenden Lärm handelt (Maschinenlärm, Fluglärm, laute Straße, …). Das Gehör berücksichtigt die Gefühlslage oder Stimmung des freiwilligen oder gezwungenen „Zuhörers“ nicht! Umgekehrt kann aber Musik oder störender Lärm die Stimmung oder gar das körperliche Wohlbefinden durchaus anheben.
Im Anhang (Teil 3) der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) ist festgelegt, dass ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) oder einem Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) die Angebotsvorsorge gilt. Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder einem Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C) gilt die Pflichtvorsorge.
Die ArbmedVV wird in den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) konkretisiert. Diese und die arbeitsmedizinischen Empfehlungen (AME) werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin erarbeitet und stellen den aktuellen Stand der Arbeitsmedizin dar. Der Grundsatz G 20 Lärm ist keine verbindliche Rechtsgrundlage zur Durchführung. Er unterscheidet auch nicht zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen, die getrennt voneinander zu betrachten sind. Er enthält jedoch eine Vielzahl an Untersuchungsmöglichkeiten, aus denen der Betriebsarzt im Einzelfall auswählen kann.
Die Erstuntersuchung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und die Nachuntersuchungen in bestimmten Zeitintervallen zu wiederholen. Diese Untersuchungen durch den Betriebsarzt umfassen eine Befragung des Mitarbeiters zu seinem Arbeitsplatz sowie zu bestehenden Auffälligkeiten, die sein Ohr bzw. das Gehör betreffen. Der Betriebsarzt untersucht das Ohr bis hin zum Trommelfall und führt außerdem einen Hörtest durch. Anschließend erfolgt eine Beratung zum aktuell verwendeten Gehörschutz oder – wenn nicht geeignet – gegebenenfalls die Empfehlung für einen anderen Gehörschutz.