PSAgA-Benutzer sorfältig auswählen
Mitarbeiter, die Höhenarbeit mit PSAgA durchführen, müssen
körperlich und geistig fit sein,
entsprechend ausgebildet sein und
mit einer geeigneten, funktionsfähigen Ausrüstung für die beauftragte Arbeit ausgestattet sein.
Wurden sie nach DGUV Grundsatz 312-001 unterwiesen, kann der Vorgesetzte davon ausgehen, dass sie mit der zur Verfügung gestellten Ausrüstung ausreichend sicher umgehend können.
Neben Unkenntnis sind oft eine ungeeignete Ausrüstung oder die falsche Anwendung der Ausrüstung wesentliche Ursachen für Absturzunfälle.