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BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung
Blick auf eine Bowlingbahn.

Gefährdungsbeurteilung Bowling- und Kegelanlagen

Gefährdungsbeurteilung Bowling- und Kegelanlagen

Bowlingkugel und Stifte

Auch für Bowlinganlagen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Konkret: Er muss die mit der Arbeit an diesen Anlagen verbundenen Gefährdungen ermitteln und beurteilen. Anschließend muss er Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der festgestellten Gefährdungen festlegen und umsetzen. Dazu ist er laut § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet.

Zu den festgelegten Maßnahmen gehören auch die notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen an den Maschinen, hier also an den Pinsettern, Ballhebern und Bumpern (§ 3 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung).
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung inklusive der festgelegten Maßnahmen muss dokumentiert werden. Die Form der Dokumentation ist nicht festgeschrieben.
Tipp: Nutzen Sie die nachfolgenden Muster-Gefährdungsbeurteilungen der BGN:

 

GUT ZU WISSEN
Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss immer dann angepasst und aktualisiert werden, wenn sich z. B. aufgrund von Veränderungen im beurteilten Bereich eine andere bzw. weitere Gefährdung ergibt.

 

Geschäftsbereich Prävention

0621 4456 - 3517

praevention@bgn.de praevention@bgn.de

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