Mit Holzpellets betriebene Heizungsanlagen finden auch in den Mitgliedsunternehmen der BGN mehr und mehr Verbreitung, nicht zuletzt aufgrund gestiegener Preise für andere Brennstoffe wie Gas und durch die Debatte um Nachhaltigkeit und Klimaneutralität. Allerdings bergen diese Anlagen ein neues tödliches Risiko: Bei der Lagerung von Holzpellets können erhebliche Mengen von hochgiftigem Kohlenmonoxid (CO) entstehen.
CO ist ein farb-, geruch- und geschmackloses giftiges Gas ohne Reizwirkung. Kommt CO über die Atmung ins Blut, bindet es sich sehr fest an den roten Blutfarbstoff Hämoglobin. Wenn so der Sauerstofftransport des Blutes im Körper stark gehemmt wird, tritt der Tod durch Ersticken ein.
Was Betriebe tun müssen
Betriebe, die eine Holzpelletheizung haben, müssen im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen festlegen, um sicherzustellen, dass Beschäftigte keinen gefährlichen CO-Konzentrationen ausgesetzt werden. Insbesondere Personen, die mit der Wartung, Instandhaltung und Störungsbeseitigung der Anlagen betraut sind, werden betroffen sein. Zu berücksichtigen ist:
Bereiche, bei denen mit erhöhter CO-Konzentration zu rechnen ist (z. B. Lagersilos, Bunker), sind zu identifizieren z. B. durch Messungen.
Die Bereiche sind nach den Kriterien der Gefahrstoff-Verordnung zu kennzeichnen.
Installation bzw. Bereitstellung von geeigneten Belüftungseinrichtungen und -verfahren.
Einführung eines Freigabeverfahrens vor Betreten/Einsteigen/Einfahren von gefährlichen Bereichen, das folgende Schritte umfasst:
Vor Betreten sind Lüftungsmaßnahmen so lange durchzuführen bis der AGW für CO sicher unterschritten ist (Freimessen).
Bereitstellen und Mitnahme tragbarer Personenwarngeräte für CO (regelmäßige Kalibrierung beachten!).
Bei Erdlagern und Silos ist ein Sicherungsposten außerhalb des Gefahrenbereichs vorzuhalten, der während der gesamten Aufenthaltsdauer im Gefahrenbereich (Sicht-)Kontakt zu den einfahrenden Beschäftigten hält und im Notfall Rettungsmaßnahmen einleiten kann. Der Sicherungsposten und die einfahrenden Beschäftigten sind zu unterweisen. Bei anderen Lagern ist eine weitere Person als zusätzliche Sicherung zu empfehlen.
Arbeitsplatzgrenzwert für CO nach TRGS 900
Arbeitsplatzgrenzwert | ||
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20 ppm bzw. 23 mg/m3 | 8 h | AGW |
60 ppm bzw. 70 mg/m3 | Maximal 4-mal 15 Minuten pro Arbeitsschicht (8 h) | Kurzzeitwert |
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