
Arbeitsmedizinische Vorsorge hilft, im Betrieb arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten zu verhüten und frühzeitig zu erkennen. Arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen oder anzubieten ist Arbeitgeberpflicht.
Grundlage für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge ist die in regelmäßigen Abständen zu überprüfende Gefährdungsbeurteilung. Ermitteln Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung – gegebenenfalls zusammen mit einem Betriebsarzt – mögliche Hautgefährdungen für die verschiedenen Arbeitsbereiche. Legen Sie anschließend fest, für welche Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig ist.
In den BGN-Mitgliedsbetrieben ist Feuchtarbeit die häufigste Hautgefährdung. Bei Feuchtarbeit kann arbeitsmedizinische Vorsorge in Frage kommen.
Welche arbeitsmedizinische Vorsorge Sie als Arbeitgeber bei Ihren Beschäftigten durchführen lassen oder ihnen anbieten müssen, ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.

Eine arbeitsmedizinsche Vorsorge ist
verpflichtend durchzuführen bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden und mehr pro Tag (Pflichtvorsorge),
anzubieten bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Tag (Angebotsvorsorge)
Die Zeiten der Arbeiten im feuchten Milieu und Zeiten des Tragens flüssigkeitsdichter Handschuhe sind zu addieren, wenn nicht wirksame Maßnahmen zur Regeneration der Haut getroffen worden sind (TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt. Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen).
Alle wichtigen Infos zur arbeitsmedizinischen Vorsorge auf einen Blick enthält der BGN-Flyer „Arbeitsmedizinische Vorsorge im Betrieb – Eine Information für Arbeitgeber“.
bei denen die Hände Arbeiten in feuchtem Milieu ausführen, z. B. Tätigkeiten wie Spülen mit den Händen, Salat putzen, Schlachten, Wurstfüllen
bei denen die Hände häufig gewaschen werden müssen oder
bei denen flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe getragen werden (durch Schwitzen entsteht Staunässe im Handschuh).