Das Tragen von Schutzhandschuhen im Sinne von Persönlicher Schutzausrüstung ist klar geregelt:
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Pflicht, Art, Dauer und das Ausmaß der Hautgefährdung zu ermitteln und zu beurteilen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen (§ 6 GefStoffV und TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen).
Unter Beachtung der Reihenfolge der Schutzmaßnahmen (STOP-Prinzip) sind flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe nur dann zu tragen, wenn kein weniger hautbelastender Stoff eingesetzt oder nicht Hilfsmittel und Werkzeuge eingesetzt werden können, die den direkten Stoffkontakt vermeiden.
Beim Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist die Gefährdung der Haut durch den Stoffkontakt gegenüber der Gefährdung der Haut durch das Tragen von Schutzhandschuhen mit Okklusionseffekt (Feuchtarbeit) abzuwägen. Es ist sicher zu stellen, dass das Risiko für die Gesundheit der Haut durch die Schutzmaßnahme selbst immer geringer ist als ohne die Schutzmaßnahme (siehe auch "DGUV Information 212-017 „Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln“").
In den BGN Mitgliedsbetrieben gibt es Tätigkeiten, bei denen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Schutzhandschuhe (als PSA) getragen werden müssen:
Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und Chemikalien wie Reinigen mit Spezialreinigern oder einfachen Reinigungsmitteln. Hinweise zu Material und Tragedauer der Schutzhandschuhe finden sich im Sicherheitsdatenblatt. Mehr Infos: DGUV Information 212-007 Chemikalienschutzhandschuhe
Infos auch in dem Artikel: Welcher ist der Richtige? – Auswahl von Chemikalienschutzhandschuhen
Arbeiten bei Kälte oder Hitze. Mit einem Thermohandschuh kann Unterkühlungen bzw. Verbrennungen vorgebeugt werden.
Starke mechanische Gefährdung. Beim Umgang mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen kann Verletzungen vorgebeugt werden. Infos: DGUV Regel 112-202 Benutzung von Stechschutzkleidung, Stechschutzhandschuhen und Armschützern