Nach § 8 der LärmVibrationsArbSchV muss das Unternehmen den Beschäftigten ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) oder einem Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) geeigneten persönlichen Gehörschutz anbieten. Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder einem Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C) müssen die Beschäftigten Gehörschutz tragen.
In erster Linie muss die Schalldämmung des Gehörschutzes an den jeweiligen Arbeitsbereich bzw. Schallpegel angepasst werden. Danach ist zu bedenken, welche weiteren Anforderungen an den Gehörschutz bzw. den Arbeitsplatz gestellt werden:
- Regelmäßige Kommunikation
- Häufiges Auf- bzw. Absetzen oder eine lange Tragezeit
- Staubige Arbeitsplätze
- Starke Schwankungen der Lärmbelastung
- Ortung von Schallquellen
Bei Allergien oder anderen medizinischen Besonderheiten ist gegebenenfalls der Betriebsarzt bei der Auswahl des Gehörschutzes einzubeziehen. In der DGUV-Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“ wird die Auswahl eines geeigneten Gehörschutzes ausführlich beschrieben. Weiterhin bietet das IFA ein Gehörschützer-Auswahlprogramm an.
Im Einzelfall bezuschusst die BGN Otoplastiken bzw. übernimmt die Kosten. Das ist im Rahmen eines Berufskrankheitenverfahrens (BK 2301 – Lärmschwerhörigkeit) möglich. Die BGN überprüft, ob der vom Unternehmen zur Verfügung gestellte Gehörschutz ausreichend ist. Gegebenenfalls bringt der Einsatz von Otoplastiken eine Verbesserung, z. B. bei regelmäßiger Kommunikation am Arbeitsplatz.
Auf der Verpackung jedes Gehörschutzes steht ein Schalldämmungswert. Dabei handelt es sich um einen Durchschnittswert, der im Rahmen der Baumusterprüfung an mehreren Testpersonen ermittelt wird. Da Gehörgänge unterschiedlich geformt sind, gibt es z. B. Einwegstöpsel in mehreren Größen.
Um zu prüfen, ob ein Gehörschutz richtig sitzt, wird die individuelle Schalldämmung ermittelt. Dazu gibt es mittlerweile verschiedene Messsysteme auf dem Markt. Den Ursprung nahm diese Entwicklung, weil Otoplastiken bei Auslieferung (ProdSG) und danach in regelmäßigen Abständen auf ihre Passform und Funktion hin überprüft werden müssen.
Bei einem Messverfahren werden z. B. die Schalldruckpegel bzw. mehrere Frequenzen vor und hinter dem Gehörschutz bestimmt. Über die Bestimmung der Differenz beider Werte kann die korrekte Passform bzw. die individuelle Schalldämmung ermittelt werden.
Personen mit Hörminderung sollen bereits ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) Gehörschutz tragen. Je nach Art des Gehörschadens muss das Resthörvermögen besonders geschützt werden.
Die Positivliste wird ständig vom Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) aktualisiert. Sie ist über das Gehörschützer-Auswahlprogramm erhältlich.