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Ein Mann von hinten, der sich einen Gehörschutz aufsetzt.

Lärm (und Vibrationen)

Gefährdungsbeurteilung bei Lärmarbeitsplätzen

Was ist überhaupt eine Gefährdungsbeurteilung?

Bei einer Gefährdungsbeurteilung werden systematisch Tätigkeiten bzw. Arbeitsplätze hinsichtlich auftretender oder möglicher Gefährdungen überprüft. Es werden Maßnahmen eingeleitet, um die Gefährdungen zu beseitigen bzw. so weit wie möglich zu reduzieren.

Ganz allgemein kann gesagt werden, dass der Großteil der rechtlichen Grundlagen zur Gefährdungsbeurteilung bei Lärmarbeitsplätzen in § 3 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) sowie in § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) festgelegt sind. Umgesetzt wurden die Grundlagen in den Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV. Diese haben keinen Rechtscharakter. Jedoch kann der Unternehmer bei deren Umsetzung bzw. Anwendung davon ausgehen, dass er die rechtlichen Anforderungen erfüllt hat.

Ermittlung der Höhe der Lärmbelastungen
Im ersten Schritt stellt der Unternehmer fest, ob Beschäftigte Lärm ausgesetzt sind oder sein könnten. Ist das der Fall, wird im nächsten Schritt die Höhe der Lärmbelastung ermittelt. Der Unternehmer kann z.B. beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Maschinen Emissionsdaten von Maschinen erfragen. Ist keine eindeutige Beurteilung möglich ist, sind Messungen der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz erforderlich.

Festlegung von Maßnahmen
Ist die Höhe der Lärmbelastung ermittelt, wird diese mit den in der LärmVibrationsArbSchV sowie der ArbMedVV festgelegten Auslösewerten verglichen. Alle nötigen Maßnahmen sind vom Unternehmer umzusetzen.
Zur Unterstützung der Betriebe hat das interdisziplinär besetzte „Netzwerk Lärm/Vibrationen“ der BGN Prävention ein Lärmkompendium erstellt. Es enthält allgemeine Hinweise zu typischen Geräuschquellen bzw. Maschinen in Nahrungsmittel- und Getränkebetrieben und gibt Empfehlungen für Lärmminderungsmaßnahmen.

Regelmäßige Überprüfung und Dokumentation
Bei gravierenden Änderungen im Arbeitsablauf, der technischen Ausstattung oder auch bei neuen medizinischen Erkenntnissen ist die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und jeweils zu dokumentieren.

Bei Fragen zu Lärm in Ihrem Unternehmen kontaktieren Sie uns bitte per Mail unter folgender Adresse:  laermschutz@bgn.de
 

 

Geschäftsbereich Prävention

0621 4456 - 3517

praevention@bgn.de praevention@bgn.de

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