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Unterweisung in Produktionshalle, 3 Personen

Branchenwissen

Unterweisung

Unterweisungen zu Gefahrstoffen

Gefahrstoffkanister mit GHS-Symbolen

Gefährdungen im Umgang mit chemischen Stoffen sind nicht immer ersichtlich. Sowohl im Umgang mit Gefahrstoffen, als auch bei der Unterweisung dazu müssen besondere Regeln eingehalten werden. Dazu gehört laut §14(2) Gefahrstoffverordnung:

  • Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschäftigten anhand der jeweiligen Betriebsanweisung über die auftretenden Gefährdungen und Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen sind.

  • Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich (bei Jugendlichen zweimal im Jahr) arbeitsplatzbezogen und in einer den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen.

  • Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Bei einzelnen Inhalten, insbesondere wenn es um gefährliche Tätigkeiten geht, sollte die Unterweisung durch praktische Vorführungen und Übungen unter sachkundiger Anleitung ergänzt werden: z. B. das Anlegen von Schutzanzügen und Atemschutzgeräten, das Üben für den Schadensfall bzw. das Benutzen von Feuerlöschern.

Mit einer Wirksamkeitskontrolle müssen sich Unterweisende versichern, dass die Beschäftigten die Gefahren erkannt, sämtliche Schutzmaßnahmen richtig verstanden haben und sie korrekt anwenden können. Das geschieht durch mündliche Befragung, einen schriftlichen Test oder durch die Kontrolle während der Ausübung der Tätigkeit.
Die Unterweisungskurzgespräche der BGN bieten die Wirksamkeitskontrolle mit Hilfe eines Fehlersuchbilds an. Die Beschäftigten müssen die Fehler selbständig erkennen. Gleichzeitig werden die Inhalte noch einmal komprimiert zusammengefasst.

Laut §14(2) Gefahrstoffverordnung müssen die Beschäftigten bei der Unterweisung auch arbeitsmedizinisch-toxikologisch beraten werden. Dabei werden sämtliche durch die Nutzung der Gefahrstoffe entstehenden Gefahren auf den Körper erklärt. Die Beschäftigten sollen somit zusätzlich sensibilisiert werden, die erforderlichen Schutzmaßnahmen umfassend und richtig anzuwenden. Sie sollen aber auch verstehen, wann mögliche Sofortmaßnahmen und besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe erforderlich sind und wie sie durchgeführt werden.
Außerdem werden sie über ihre Ansprüche auf Angebots- und Wunschvorsorge sowie eventuell erforderliche Pflichtvorsorge hingewiesen. Diese Beratung sollte wenn möglich unter Beteiligung des Betriebsarztes vorgenommen werden.

Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung sollte folgende Punkte umfassen:

  1. Mögliche Aufnahmewege von Gefahrstoffen über die Atemwege (inhalativ), über die Haut (dermal) oder durch Hand-Mundkontakt (oral),

  2. Mögliche Folgen einer Aufnahme auf den Menschen,

  3. Minimierung der Gesundheitsrisiken durch - die bestimmungsgemäße Verwendung der Arbeitsmittel und - die Umsetzung der in der Betriebsanweisung festgelegten Schutzmaßnahmen, - die sachgemäße Nutzung der Persönlichen Schutzausrüstungen und - die richtige Durchführung der Arbeitshygiene.

  4. Gefahren durch die Aufnahme von Nahrungs- und Genussmitteln in Gefahrstoffbereichen oder durch nicht ausreichend umgesetzte Händehygiene,

  5. Medizinische Aspekte des Gebrauchs von Persönlichen Schutzausrüstungen wie Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Atemschutz einschließlich Handhabung, maximale Tragzeiten und Wechselturnus; mögliche Belastungen und Beanspruchungen durch Persönliche Schutzausrüstungen.

Siehe auch: Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"

Alles zum Thema Wissen kompakt: Gefahrstoffe

Information der BG RCI zu Gefahrstoffen

 

 

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