Am 05.12.2024 trat die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft. Damit wurden schwerpunktmäßig die Regelungen zu krebserzeugenden Gefahrstoffen in der Gefahrstoffverordnung aktualisiert. Dies betrifft zum einen das Risikokonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, das nun vollständig in die Verordnung aufgenommen wird.
Neben der Begriffsdefinition von Toleranz- und Akzeptanzkonzentration, die die drei Risikobereiche hohes Risiko, mittleres Risiko und geringes Risiko abgrenzen, wurde der §10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A und 1B neu strukturiert und ergänzt. Bestimmte Schutzmaßnahmen orientieren sich zukünftig an der Art des Risikobereiches, in dem Tätigkeiten ausgeübt werden. So ist gemäß §10a z. B. der Maßnahmenplan bei Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos binnen zwei Monaten der zuständigen Behörde mitzuteilen. Im gleichen Paragrafen wird ein zusätzliches Expositionsverzeichnis für Beschäftigte gefordert, die Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A und 1B ausüben. Dieses ist nach Beendigung der Tätigkeit fünf Jahre aufzubewahren.
Zum anderen werden die Vorschriften zu Asbest entsprechend den Ergebnissen des nationalen Asbestdialogs angepasst. § 5a fordert eine besondere Mitwirkungs- und Informationspflicht für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen. Diese Pflicht betrifft sowohl den gewerblichen als auch jeden privaten Auftraggeber, der bauliche Maßnahmen veranlasst und soll das ausführende Unternehmen befähigen, die besonderen Anforderungen bei potenziellen Tätigkeiten mit Asbestfreisetzung zu erfüllen (§11a). Auch an dieser Stelle findet sich das risikobezogene Maßnahmenkonzept wieder, das um die Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten ergänzt wird.
Bei einzelnen Inhalten, insbesondere wenn es um gefährliche Tätigkeiten geht, sollte die Unterweisung durch praktische Vorführungen und Übungen unter sachkundiger Anleitung ergänzt werden: z. B. das Anlegen von Schutzanzügen und Atemschutzgeräten, das Üben für den Schadensfall bzw. das Benutzen von Feuerlöschern.
Mit einer Wirksamkeitskontrolle müssen sich Unterweisende versichern, dass die Beschäftigten die Gefahren erkannt, sämtliche Schutzmaßnahmen richtig verstanden haben und sie korrekt anwenden können. Das geschieht durch mündliche Befragung, einen schriftlichen Test oder durch die Kontrolle während der Ausübung der Tätigkeit.
Die Unterweisungskurzgespräche der BGN bieten die Wirksamkeitskontrolle mit Hilfe eines Fehlersuchbilds an. Die Beschäftigten müssen die Fehler selbständig erkennen. Gleichzeitig werden die Inhalte noch einmal komprimiert zusammengefasst.
Laut §14(2) Gefahrstoffverordnung müssen die Beschäftigten bei der Unterweisung auch arbeitsmedizinisch-toxikologisch beraten werden. Dabei werden sämtliche durch die Nutzung der Gefahrstoffe entstehenden Gefahren auf den Körper erklärt. Die Beschäftigten sollen somit zusätzlich sensibilisiert werden, die erforderlichen Schutzmaßnahmen umfassend und richtig anzuwenden. Sie sollen aber auch verstehen, wann mögliche Sofortmaßnahmen und besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe erforderlich sind und wie sie durchgeführt werden.
Außerdem werden sie über ihre Ansprüche auf Angebots- und Wunschvorsorge sowie eventuell erforderliche Pflichtvorsorge hingewiesen. Diese Beratung sollte wenn möglich unter Beteiligung des Betriebsarztes vorgenommen werden.
Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung sollte folgende Punkte umfassen:
Mögliche Aufnahmewege von Gefahrstoffen über die Atemwege (inhalativ), über die Haut (dermal) oder durch Hand-Mundkontakt (oral),
Mögliche Folgen einer Aufnahme auf den Menschen,
Minimierung der Gesundheitsrisiken durch - die bestimmungsgemäße Verwendung der Arbeitsmittel und - die Umsetzung der in der Betriebsanweisung festgelegten Schutzmaßnahmen, - die sachgemäße Nutzung der Persönlichen Schutzausrüstungen und - die richtige Durchführung der Arbeitshygiene.
Gefahren durch die Aufnahme von Nahrungs- und Genussmitteln in Gefahrstoffbereichen oder durch nicht ausreichend umgesetzte Händehygiene,
Medizinische Aspekte des Gebrauchs von Persönlichen Schutzausrüstungen wie Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Atemschutz einschließlich Handhabung, maximale Tragzeiten und Wechselturnus; mögliche Belastungen und Beanspruchungen durch Persönliche Schutzausrüstungen.
Siehe auch: Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"
Alles zum Thema Wissen kompakt: Gefahrstoffe
Information der BG RCI zu Gefahrstoffen