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Maschinen sind oftmals komplex. Auch Tätigkeiten können umfangreich sein. Damit alle Aspekte berücksichtigt werden, sollte bei der Unterweisung systematisch vorgegangen werden. In der Betriebssicherheitsverordnung (§ 12) wird beschrieben, welche Inhalte bei der Verwendung von Arbeitsmitteln unterwiesen werden müssen. Hier empfiehlt sich bei der Unterweisung am Prozesszyklus der Maschine bzw. der Tätigkeit zu orientieren.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen tätigkeitsbezogen unterwiesen werden. Sie müssen alles wissen, was für das sichere und gesunde Arbeiten auch mit Arbeitsmitteln erforderlich ist.
Die Betriebssicherheitsverordnung macht aber auch klar: Nicht alles ist mit Unterweisungen machbar. Besonders gefährliche Tätigkeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die dafür geeignet sind.
Folgende Inhalte sollten je nach Komplexität des Arbeitsmittels und der Tätigkeit bei einer Unterweisung berücksichtigt werden:
Sicherheitscheck vor Inbetriebnahme
Gefährdungen aus der Umgebung, z. B. Störungen von außen
Schutzeinrichtungen und ihre Funktion
Gefährdungen im Umgang und sicheres Arbeiten an der Maschine, z. B. typische Fehler und mögliche Lösungen
GUT ZU WISSEN Bei Manipulationen an Schutzeinrichtungen von Maschinen muss sofort reagiert werden. Jede Manipulation muss sofort unterbunden und rückgängig gemacht werden. Und: Ein gemeinsames Gespräch im Sinne einer Unterweisung ist jetzt unbedingt angezeigt.
Geschäftsbereich Prävention
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