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BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung

Unterweisung

Was fordert der Gesetzgeber?

Unternehmerinnen und Unternehmer haben die Pflicht, regelmäßig zu unterweisen. In § 12 Arbeitsschutzgesetz ist diese Pflicht zur regelmäßigen Unterweisung festgelegt.

Auch die Unfallversicherungsträger wie Berufsgenossenschaften haben in § 4 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ festgeschrieben, dass sich der Arbeitgeber um die Gesundheit und Sicherheit seiner Beschäftigten kümmern und diese regelmäßig unterweisen muss. Unterweisungen müssen mindestens einmal im Jahr stattfinden und gegebenenfalls wiederholt werden.

Besonders schutzbedürftige Personengruppen sind Jugendliche und Schwangere bzw. Stillende.Nach dem § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz muss eine Unterweisung mindestens einmal halbjährlich stattfinden.

Um Unterweisungen nachweisen zu können, müssen sie dokumentiert werden.

Geschäftsbereich Prävention

0621 4456-3420

Allgemeine Informationen zum Geschäftsbereich Prävention

praevention@bgn.de praevention@bgn.de

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