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Mann in Verpackungshalle setzt Kartons um

Ergonomie

Arbeitsplätze und Arbeitsumgebung

Mitarbeiter heben Kartons und setzen sie auf eine Palette

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung grundlegender ergonomischer Anforderungen, die für alle Arbeitsplätze gleich welcher Branche und Betriebsgröße gelten.

Im Einzelnen geht es um folgende Einflussgrößen der ergonomischen Arbeitsgestaltung: 

Zeichnung mit Maßen: Mindestgröße der Bewegungsfläche beim Arbeiten im Stehen

Die Einhaltung von Mindestmaßen ist wichtig, damit die Beschäftigten ihre Arbeit in möglichst natürlicher Körperhaltung verrichten können. Arbeitsräume müssen mindestens eine Grundfläche von 8 m² aufweisen. Für jeden weiteren Arbeitsplatz im Raum muss die Grundfläche um mindestens 6 m² erweitert werden. Die lichte Höhe im Raum muss – in der Regel – mindestens 2,50 m betragen.

Die Bewegungsfläche am Arbeitsplatz muss mindestens 1,50 m² betragen. Dabei müssen die Tiefe und die Breite mindestens 1,00 m betragen. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine mindestens 1,50 m² große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen (siehe Abbildung).

Die Bewegungsfläche darf nicht durch z. B. Paletten oder Werkzeuge zugestellt werden. Bei der Planung der Bewegungsfläche sind alle für die Tätigkeit nötigen Körperhaltungen und Betriebszustände zu berücksichtigen. Arbeitsplätze, die nicht aufrechte Körperhaltungen, wie Bücken oder Knien, erfordern, benötigen eine mindestens 1,20 m tiefe Bewegungsfläche am Arbeitsplatz.

Mehr Infos: 

getrennte Verkehrswege für Fußgänger und Stapler in einer Lagerhalle

Verkehrswege müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie für die Arbeitstätigkeiten leicht und sicher begangen oder befahren werden können.

Dazu sind Verkehrswege übersichtlich und gradlinig zu gestalten, um die Beschäftigten z.B. beim Tragen von Lasten oder beim Schieben von Wagen möglichst wenig zu belasten. Die Wege müssen eine trittsichere Oberfläche aufweisen, um Gefährdungen durch z. B. Stolpern, Umstürzen oder Wegrutschen zu vermeiden.

Die Mindestbreite von Verkehrswegen richtet sich nach der Anzahl der Personen, die den Verkehrsweg regelmäßig und gegebenenfalls auch im Notfall benutzen (siehe Tabelle 2: „Mindestbreite der Wege für den Fußgängerverkehr“ in der ASR A1.8). Verkehrswege müssen mindestens 2,00 m hoch sein, um einen aufrechten Gang zu ermöglichen.

Mehr Infos: 

Rutschfester Boden in der Backstube

Fußböden müssen tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein. Sie dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährliche Schrägen aufweisen, die Beschäftigte behindern oder zu einem Sturz führen können.

Als Stolperstellen gelten schon Höhenunterschiede von mehr als 4 mm. Stolperstellen an Höhenunterschieden bis 2 cm lassen sich durch Anschrägen mit einem Winkel von höchstens 25° beseitigen. Unebenheiten und Stolperstellen, z. B. durch Kabel, müssen mit schwarz-gelb gekennzeichneten Kabelmatten abgedeckt oder mit schwarz-gelbem Klebeband abgeklebt werden. Bei Schwellen eignen sich Überfahrhilfen, um das Überfahren mit Tablettwagen, Kutterwagen, etc. zu erleichtern.

An Steharbeitsplätzen müssen Fußböden stoßgedämpft und elastisch und gegebenenfalls wärmegedämmt sein. Auf harten Böden können Arbeitsplatzmatten benutzt werden. Diese müssen rutschfest sein und abgeschrägte Kanten haben, um Stolpergefahren zu vermeiden.

Je nach Arbeitsbereich müssen Fußböden eine bestimmte Rutschhemmung R aufweisen. Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R 9 genügen den geringsten Anforderungen an die Rutschhemmung, Bodenbeläge mit R 13 den höchsten Anforderungen.

Fallen an einem Arbeitsplatz Flüssigkeiten an, muss der Bodenbelag auch einen ausreichenden Verdrängungsraum V aufweisen. Der V-Wert nimmt mit steigendem Verdrängungsraum Werte von 4, 6, 8 oder 10 an.
Siehe dazu: Anhang 2 : Anforderungen an die Rutschhemmung der ASR A1.5/1,2 Fußböden.

Angrenzende Fußböden dürfen sich hinsichtlich der Rutschhemmung maximal um eine R-Gruppe unterscheiden. Dadurch werden Stolper und Rutschgefahren durch wechselnde Bodeneigenschaften vermieden.

Mehr Infos: 

gut beleuchtete Halle mit Lampen an der Decke

Arbeitsräume müssen bis auf Ausnahmen ausreichend durch Tageslicht beleuchtet sein und eine Sichtverbindung nach außen haben. Der Tageslichteinfall muss z. B. durch Jalousien regulierbar sein.

An Arbeitsplätzen ist die geforderte Beleuchtungsstärke mit künstlicher Beleuchtung sicherzustellen. Anhang 1 der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 enthält Mindestwerte der Beleuchtungsstärke für unterschiedliche Arbeitsplätze.

Da Leuchtmittel mit der Zeit an Leistung verlieren und ältere Beschäftigte einen höheren Lichtbedarf haben, sollten die geforderten Werte bei der Anschaffung von Leuchtmitteln um mindestens 25 Prozent überschritten werden, um die Mindestwerte über die Lebensdauer einzuhalten.

Blendungen, störende Spiegelungen, Flimmern oder Schatten im Arbeitsbereich belasten zusätzlich und begünstigen Arbeitsunfälle. Deshalb:

  • Blendungen sind zu vermeiden, indem die Lichtquellen abgeschirmt und zum Arbeitsplatz blendfrei angeordnet werden.

  • Störende Spiegelungen heller Lichtquellen auf Arbeitsmitteln und glänzenden Oberflächen sind zu vermeiden. Je nach Möglichkeiten vor Ort sollten Jalousien, Rollos und Lamellenstores, bei Dachoberlichtern lichtstreuende Materialien oder Verglasungen mit integrierten Lamellenrastern genutzt werden. Der Einsatz matter Oberflächen auf z. B. Arbeitstischen vermeidet Reflexionen.

  • Flimmern oder Pulsation können Unfallgefahren (z. B. durch stroboskopischen Effekt) sein und führen zu Ermüdung. Zur Vermeidung sind elektronische Vorschaltgeräte oder eine Drei-Phasen-Schaltung einzusetzen.

  • Schatten, die das Erkennen von Gefahrstellen oder das Durchführen der Aufgabe erschweren, sind durch die Anordnung mehrerer Leuchten, die aus verschiedenen Richtungen Licht abgeben, zu minimieren.

  • Um die Augen zu schonen, ist der Arbeitsplatz/Arbeitsraum möglichst gleichmäßig auszuleuchten. Anzustreben ist ein Verhältnis von 3 zu 1 zwischen hellster und dunkelster Fläche im unmittelbaren Arbeitsbereich sowie 10 zu 1 zwischen Arbeitsplatz und der Weite des Raumes.

Mehr Infos: 

Unangenehm warm

Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, müssen während der Nutzung – unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Belastungen der Beschäftigten – eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben: nicht zu kalt und nicht zu warm.

Arbeiten bei niedrigen Temperaturen
Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen darf nach ASR A3.5 Raumtemperatur bestimmte Werte nicht unterschreiten – in Abhängigkeit von Arbeitsschwere und Körperhaltung. Siehe hierzu Tabelle 1 und 2 Kapitel 4.2 Lufttemperaturen in Räumen der ASR A3.5.
Werden die dort genannten Mindestwerte nicht erreicht, ist der Schutz gegen zu niedrige Temperaturen in folgender Rangfolge zu gewährleisten:

  • Durch arbeitsplatzbezogene technische Maßnahmen wie isolierende Fußmatten, beheizte Fußmatten oder Wärmestrahlungsheizung

  • Durch organisatorische Maßnahmen wie die Reduzierung der Aussetzungszeit sowie geplante Aufwärmzeiten, z. B. in einer Meisterkabine oder dem Pausenraum (siehe dazu die Tabelle Kälteexpositions- und Aufwärmzeiten nach DIN 33403-5 auf der Internetseite der BAuA)

  • Durch personenbezogene Maßnahmen wie dickere oder gegebenenfalls Kälteschutzkleidung. Bei Bedarf ist ein wechselnder Einsatz von 2 Paar Schuhen oder Handschuhen nötig, um Abkühlungen an Füßen und Händen vorzubeugen. Das nicht getragene Paar kann in Trockenschränken getrocknet und erwärmt werden.

Siehe auch:

Mehr Infos: 

Küchenlüftung: Koch steht am Herd, Wasserdampf zieht aus Topf nach oben

In umschlossenen Arbeitsräumen muss während der Arbeitszeit gesunde Atemluft vorhanden sein. In der Regel entspricht dies der Außenluftqualität.

Die einfachste Art, für gesunde Atemluft zu sorgen, ist eine freie Lüftung wie die Fensterlüftung. Raumlufttechnische Anlagen sind zur Lüftung erforderlich, wenn eine freie Lüftung nicht möglich ist oder nicht ausreicht.

Besonders wirksam für ein gutes Raumklima sind dabei Belüftungsanlagen, bei denen die Zuluft bodennah als Quelllüftung eingeleitet wird, z. B. in Küchen. Die von unten zugeführte, kühlere Zuluft ist schwerer als die warme, verbrauchte Luft und bleibt als „Frischluftsee“ am Boden. Man spricht von Schichtenströmung (siehe auch ASI 2.19: Be- und Entlüftung von gewerblichen Küchen).

Die Zuluft muss so verteilt werden, dass keine unzumutbare Zugluft entsteht und sie in ausreichendem Maße in den Aufenthaltsbereich gelangt. Zugluft gilt als unzumutbar, wenn sie bei Raumtemperaturen um die ca. 20°C 0,15 m/s und bei Raumtemperaturen von 24 bis 28°C 0,25 m/s übersteigt. Um dies zu verhindern sind Arbeitsplätze umzustellen oder Öffnungen in Gebäuden zu verschließen. Luftzüge aufgrund von Gebäudeöffnungen wie Verladerampen können durch die Installation von (Tor-)Abdichtungssystemen zur Abdichtung von Spalten, die Installation von Sektionaltoren oder Luftvorhängen verhindert werden. Gegen Luftzüge an stationären Arbeitsplätzen wie Kassenarbeitsplätzen eignen sich aufstellbare oder wegklappbare Abschirmungen (z. B. aus Plexiglas).

Sofern nicht durch die Natur des Betriebes erforderlich, dürfen folgende Luftfeuchtigkeitswerte in Abhängigkeit der Lufttemperatur nicht überschritten werden. Siehe dazu Kapitel 4.3 Feuchtelast in der ASR 3.6 „Tabelle 2: Maximale relative Luftfeuchtigkeit“

Mehr Infos: ASR A3.6 Lüftung),
DGUV Regel 109-002: Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen 
DGUV Information 209-077: Schweißrauche – geeignete Lüftungsmaßnahmen
ASI 2.19: Be- und Entlüftung von gewerblichen Küchen

Schild Gehörschutz tragen

Lärm hat einen erheblichen Einfluss auf die Gesundheit der Beschäftigten, deren Wohlbefinden sowie ihrer Leistung bei der Arbeit.

Lärm belastet das Gehör und kann zu Gehörschäden führen. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung fordert, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen durch Lärm beseitigt oder auf ein Mindestmaß reduziert werden (Minimierungsgebot). Für den Tages-Lärmexpositionspegel (in dB(A)) und den Spitzenschalldruckpegel (in dB (C)) sind sogenannte untere und obere Auslösewerte festgelegt. Werden diese Werte erreicht oder überschritten, sind – kurz zusammengefasst – in nachfolgender Tabelle genannte Maßnahmen zu treffen.

 

style="width:100%">

AuslösewertMaßnahmen
Obere Auslösewerte
85 dB(A) bzw. 137 dB(C)
  • Gehörschutz-Tragepflicht

  • Kennzeichnung des Lärmbereichs

  • Lärmminderungsprogramm Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge

Untere Auslösewerte
80 dB(A) bzw. 135 dB(C)
  • Unterweisung (Information über Gesundheitsgefährdungen, allgemeine arbeitsmedizinische Beratung)

  • Gehörschutz zur Verfügung stellen

  • Lärmminderungsprogramm Arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge

Unter 80 dB(A)
  • Keine Maßnahmen erforderlich

 

Mehr Infos: 

ASR A3.7 Lärm

Wissen kompakt: Lärm und Vibrationen

Angaben zur ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen und der Arbeitsumgebung sind detailliert in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) enthalten. Sie konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

ASR sind nicht rechtsverbindlich. Werden die konkreten Angaben der einzlenen ASR eingehalten, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind (Vermutungswirkung). Wählt er eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

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