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BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung
Unterweisung in Fleischerei an der Entschwartungsmaschine, drei Personen

Unterweisung

FAQ in Würfeln

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Es gibt unterschiedliche Anlässe, wann unterwiesen werden muss. Der Gesetzgeber unterscheidet drei Gruppen von Unterweisungsanlässen.

Art der UnterweisungUnterweisungsanlass
Erstunterweisungen

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  • neue Mitarbeiter/innen oder Zeitarbeitnehmer/innen

  • neue oder veränderte Arbeitsplätze

  • neue oder veränderte Arbeitsverfahren, Maschinen, Gefahrstoffen

Wiederholungsunterweisungen

aufgrund konkreter Anlässe bzw. Situationen

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  • Unfälle, Beinaheunfälle, Fehler oder andere Schadensereignisse

  • Beobachtungen von sicherheitswidrigem oder unsicherem Verhalten

  • Hinweisen durch Beschäftigte

Regelmäßige Unterweisungen

mindestens einmal im Jahr,bei Auszubildenden einmal im Halbjahr
 

  • alles, was vergessen werden kann bzw. was für die Sicherheit und Gesundheit wichtig ist

  • alles, was besonders gefährlich ist (Gefahrstoffe, besondere Maschinen, biologische Arbeitsstoffe, etc.)

Anlässe helfen uns, den Austausch über Sicherheit und Gesundheit nicht zu vergessen. Dennoch sollten Unterweisungen zur Regelmäßigkeit werden. Wie oft, dazu gibt es keine genauen Vorgaben.

Grundsätzlich gilt: Unterweisungen müssen so oft wiederholt werden, bis die Beschäftigten das sichere und gesundheitsgerechte Verhalten beherrschen.

Der auftraggebende Betrieb und die Fremdfirma müssen bei der Wahrnehmung von Arbeitsschutzaufgaben zusammenarbeiten und sich absprechen – also auch bei Unterweisung der Beschäftigten. (siehe § 8 Arbeitsschutzgesetz).

In der Praxis hat sich bewährt, dass die Fremdfirma ihre Mitarbeiter zu Sicherheit und Gesundheit bei der eigentlichen Tätigkeit unterweist. Dabei wird genau geklärt, was die durchzuführende Tätigkeit umfasst. Wichtige Punkte sind z. B. der Umgang mit unterschiedlichen Gefährdungen, Hinweise zur Persönlichen Schutzausrüstung und zur Nutzung von Arbeitsmitteln.

Der auftraggebende Betrieb hingegen übernimmt die Einweisung in die Gefährdungen und Regeln vor Ort im Betrieb. Hierbei geht es z. B. um das Verhalten im Notfall, Betriebswege und spezielle betriebliche Gefährdungen.

Stellen Sie sicher, dass Beschäftigte von Dienstleistern von ihrem Arbeitgeber z. B. hinsichtlich der Tätigkeit, der Nutzung Persönlicher Schutzausrüstung und von Arbeitsmitteln ausreichend unterwiesen sind. Es empfiehlt sich, eine solche Regelung in den gemeinsamen Vertrag aufzunehmen.

Mann trägt am Träger der Arbeitslatzhose den Ausweis mit der Aufschrift "Zeitarbeit/Aushilfe"

Zeitarbeitnehmer müssen genauso wie die eigenen Beschäftigten im Betrieb unterweisen werden. Für die Unterweisung ist also der Einsatzbetrieb zuständig. Grundsätzlich muss jede verantwortliche Person in einem Betrieb, der Zeitarbeitnehmer beschäftigt, dafür Sorge tragen, dass diese ausreichend und tätigkeitsbezogen über Gefährdungen, Schutzmaßnahmen sowie richtiges und gesundes Verhalten im Betrieb unterwiesen sind.

Eine gute Absprache der Einsätze zwischen dem Betrieb und dem Zeitarbeitsunternehmen ist unerlässlich für einen ausreichenden Arbeitsschutz der Zeitarbeitnehmer.

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BGN-Check - Backgewerbe

Unterweisungen müssen generell so gestaltet sein, dass die Inhalte verstanden werden. Das kann bedeuten, dass eine Unterweisung in der Muttersprache der Beschäftigten durchgeführt werden muss – auch wenn die Betriebssprache Deutsch ist. Die Aufbereitung in einer Fremdsprache erfordert mehr Zeit und Engagement – insbesondere wenn fremdsprachliche Beschäftigte an Arbeitsplätzen mit besonderen Gefahren eingesetzt sind. Eine sorgfältige Einweisung und Unterweisung sind ein Schlüssel für gute Präventionsarbeit.
 

Tipps zur Gestaltung von Unterweisungen für Beschäftigte mit Migrationshintergrund

Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben häufiger einen Arbeitsunfall als andere Beschäftigtengruppen. Die Gefahren der neuen Tätigkeit sind ihnen oft noch nicht bewusst.

Hinweise und Tipps zur Unterweisung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Ja (siehe § 4, Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Das ist eine Vorgabe in verschiedenen Vorschriften (u. a. Arbeitsschutzgesetz, DGUV Vorschrift 1). Nutzen Sie für die Dokumentaion z. B. das Formblatt Unterweisungsnachweises  der BGN.

Die Dokumentation hat neben der Rechtssicherheit weitere Vorteile den Betrieb und Beschäftigte:

  • Die Teilnehmer sind im Unterweisungsnachweis namentlich aufgelistet, sodass eine Überprüfung ihrer Teilnahme möglich ist. Es ist ersichtlich, wer nicht teilgenommen hat, aber eingeplant war, und noch unterwiesen werden muss.

  • Es ist eine Übersicht über die unterwiesenen Themen und Inhalte vorhanden.

  • Besprochene Regeln sind festgehalten und von den Teilnehmern per Unterschrift bestätigt. Das schafft Verbindlichkeit.

GUT ZU WISSEN
Auch innerbetriebliche Regelungen, z. B. im Rahmes eines QM-Systems können die Dokumentation von Unterweisungen samt Unterschriften der Teilnehmer vorsehen.
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Ja, jeder Teilnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift die Teilnahme. Auch das ist eine Vorgabe in verschiedenen Vorschriften (u. a. Arbeitsschutzgesetz, die DGUV Vorschrift 1). Nutzen Sie für die Dokumentation z. B. das Formblatt Unterweisungsnachweis der BGN.

Die Unterschrift in der Unterweisungsdokumentation entbindet den Vorgesetzten nicht von seiner Fürsorgepflicht. Bei Fehlverhalten eines Beschäftigten liegt die Verantwortung trotz dokumentierter Unterweisung nach wie vor beim Vorgesetzten. Unterweisende müssen in der Unterweisung mit Rückfragen, Tests etc. überprüfen, ob alle die Inhalte der Unterweisung verstanden haben. Die beste Prüfung ist jedoch die Kontrolle der Umsetzung im Alltag.

Laut DGUV-Regel 100-001 können digitale Unterweisungen als Unterstützung des Unterweisungsgesprächs eingesetzt werden. Das persönliche Gespräch ist einer Unterweisung durch digitale Medien immer vorzuziehen. Werden digitale Medien eingesetzt muss gewährleistet sein,

  • dass sie an die tatsächlichen Tätigkeiten im Betrieb angepasst sind,

  • eine Verständnisprüfung stattfindet und

  • ein Gespräch über die Inhalte zwischen Unterwiesenen und Unterweisenden jederzeit möglich ist.

Das persönliche Unterweisungsgespräch ist erforderlich bei der

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0621 4456-3420

Allgemeine Informationen zum Geschäftsbereich Prävention

praevention@bgn.de praevention@bgn.de

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